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»Faszination Stadt. Urbanisierung Europas im Mittelalter und das Magdeburger Recht«1

Der Anziehungskraft, die städtisches Leben auszuüben vermag, und den im Mittelalter neu entstehenden Formen bürgerlichen Zusammenlebens, basierend auf akzeptierter Rechtsprechung, widmete das Kulturhistorische Museum Magdeburg unter der Schirmherrschaft des Bundespräsidenten im Jahr 2019/20 eine hochwertige Großausstellung, die in enger Kooperation mit der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig entstanden ist. Vielfältige Exponate aus ganz Europa, darunter kostbare Gemälde und Skulpturen, wertvolle Handschriften und bedeutende Dokumente machten in der Schau Erfindergeist und Kreativität der mittelalterlichen Stadt erlebbar. Ausgangspunkt für die Schau war das »Magdeburger Stadtrecht« – ein Recht, das über Jahrhunderte in fast tausend Orten und Städten zwischen Elbe und Dnjepr in variantenreicher Ausformung galt. Unter dem Titel »Faszination Stadt. Die Urbanisierung Europas im Mittelalter und das Magdeburger Recht« wurde in der »Mutterstadt« Magdeburg erfahrbar gemacht, wie sich durch das Stadtrecht auch eine neue sozial und rechtlich definierte Schicht etablieren konnte: das Bürgertum. Rat, Bürgermeister und Schöffen bestimmten die Geschicke ihrer Stadt selbst. Gemeinsam mit dem Stadtherrn sorgte die Bürgergemeinde für Rechtssicherheit und einen tendenziell dauerhaften Frieden in ihren Stadtmauern. Das Stadtrecht wurde so eine wichtige Voraussetzung für florierenden Handel und die Bildung von Vermögen.


Die Ausstellung basierte in hohem Maße auf dem Akademievorhaben »Das sächsisch-magdeburgische Recht als kulturelles Bindeglied zwischen den Rechtsordnungen Ost- und Mitteleuropas« (2004–2020). Grundlage der Kooperation bildete eine Vereinbarung der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig mit dem Zentrum für Mittelalterausstellungen Magdeburg. An der wissenschaftlichen Vorbereitung (Wissenschaftlicher Beirat) und an den Begleitpublikationen (Aufsatzband und Katalog)2 waren alle Projektmitarbeiter/innen sowie ein großer Teil der vorhabenbegleitenden Kommission aktiv 
beteiligt.


Abb. 1: Aufsatzband und Katalog zur Ausstellung, siehe Fn. 2.
 Abb. 1: Aufsatzband und Katalog zur Ausstellung, siehe Fn. 2.


Welches hohe Renommee das Magdeburger Stadtrecht hatte und welche Rolle die Magdeburger Schöffen dabei spielten, soll im Folgenden anhand einiger Beispiele veranschaulicht werden.


Unter dem 23. November 994 stellte König Otto III. (reg. 983/996–1002), der Enkel Ottos des Großen (reg. 936/962–973), im badischen Bruchsal eine Urkunde aus, in welcher er den Kaufleuten von Quedlinburg Rechte verbriefte, die bereits von Kölner, Mainzer und Magdeburger Kaufleuten gebraucht wurden.3 In mehreren darauffolgenden Kaiser- und Königsurkunden tauchen dafür die Wortverbindungen iustitia Magdeburgensis, consuetudines Magdeburgenses oder ähnliche auf. Dabei handelt es sich um das in Magdeburg geltende materielle Recht, das dazugehörige Prozessrecht und die Gerichtsverfassung sowie
 die damit verbundenen Gewohnheiten. Ziemlich genau 500 Jahre später, wahrscheinlich um die Jahre 1494/97, ließ der Jagiellone Alexander I. (reg. 1492–1506), Großfürst von Litauen, in Vilnius eine Urkunde ausfertigen, mit welcher er der Stadt Kiew Rechte verlieh, die ebenfalls mit dem Zusatz Magdeburg in Verbindung standen. Die Kontexte und Beteiligten der beiden Urkunden sind überaus verschieden. Das ist schon an den üblichen Urkundensprachen – 
Latein im Westen und Ruthenisch4 im Osten – äußerlich gut erkennbar. Die Gemeinsamkeit ist der Ortsname Magdeburg, der für die Signatur bestimmter Rechte benutzt wurde. Sie ist auffällig, aber nicht zufällig. 


Die spannende Geschichte eines europäischen Rechts-, Sprach- und Kulturtransfers erheblichen Ausmaßes erzählen wir Magdeburger, Kiewer, Krakauer, Lemberger, Minsker, Vilniuser, Budapester und viele andere gern.5 Zwischen den beiden hier ausgewählten urkundlichen Ereignissen von 994 und etwa 1494/97 liegt ein halbes Jahrtausend Kunst-, Rechts-, Sprach-, Sozial- und jede Menge anderer Geschichte. Die Schöpfer des Magdeburger Rechts waren natürlich nicht Könige und Fürsten, sondern zuallererst die Magdeburger Schöffen und die Schöffen in den Tochterstädten Magdeburgs. Ihnen gebührt die Hauptrolle in der Erzählung vom Magdeburger Recht und von seiner Erfolgsgeschichte. Etymologisch ist der Begriff »Schöffe« aus dem Althochdeutschen skeffino über das Mittelniederdeutsche scheppe, schöppe; zu erklären;6 auf jeden Fall »schöpften« sie, d. h. fanden sie, das Recht – und zwar primär aus dem gewohnheitsrechtlich überkommenen, nicht schriftlich überlieferten Recht. Erst zwischen dem späten 13. und mittleren 15. Jahrhundert ist es auf der Grundlage der Spruchtätigkeit des Magdeburger Schöffenstuhls zu einer Teilaufzeichnung des Magdeburger Rechts, dem sogenannten Sächsischen Weichbild, gekommen. Das Wort setzt sich aus dem lateinischen vicus für die Kaufmannssiedlung und dem deutschen Wort bill für Recht zusammen.7

Vom 10. bis zum 12. Jahrhundert war das Gewohnheitsrecht, welches mit dem Toponym Magdeburg signiert ist, noch kein Stadtrecht. Es war lediglich ein Recht, welches sich vom allgemein geltenden Landrecht unterschied. Erst seit dem späten 12. Jahrhundert sollte es sich in der namengebenden Stadt zu einem Stadtrecht entwickeln.8 Die viel zitierte Urkunde des tatkräftigen Erzbischofs Wichmann (reg. 1152–1192) von 11889 zeigt den Auftakt dieser Stadtrechtskonstituierung an. Es waren die Schöffen der Stadt Magdeburg, die sich seit dem 13. Jahrhundert in einem eigenen Kollegium organisierten und als profunde Rechtskenner an die Seite des Rates traten.10 Im Rahmen der Weitergabe und Übernahme des Magdeburger Rechts, zunächst vor allem in Schlesien, Brandenburg, Böhmen, dem Ordensland Preußen und Polen, profilierte sich der Magdeburger Schöffenstuhl zu einem viel gefragten und hoch professionalisierten Spruchkollegium,11 dessen Blütezeit sich im 15. Jahrhundert verorten lässt. Seine Spruchtätigkeit war das konstitutive Element jenes Rechts, das die Zeitgenossen und wir »Magdeburger Recht« oder »Magdeburger Stadtrecht« nennen.12 In der Spruchpraxis des Magdeburger Schöffenstuhls blieb es stets mit dem sächsischen Landrecht, d. h. dem Sachsenspiegel, verbunden. Es ist daher konsequent und historisch zutreffend, dass in der Magdeburger Ausstellung der Sachsenspiegel13 ­einen prominenten Platz einnimmt. Als kraftvoller Beleg mag dafür die berühmte Magdeburger Rechtsmitteilung an die Stadt Breslau von 126114 stehen, welche mehrere, zum Teil wörtliche, Übernahmen aus dem Sachsenspiegel – also dem Landrecht – enthält. Verfolgt man den Weg des aus dem Elbe-Saale-Raum stammenden Rechts weiter nach Osten, so finden sich bald synonyme Bezeichnungen, die als ius Theutonicorum, ius Maideburgense, ius Saxonum oder ius provinciale beide Rechte oder das Recht des jeweils anderen Rechtskreises mit umfassen. Die moderne Rechtsgeschichte bevorzugt daher den Begriff »sächsisch-magdeburgisches Recht«, welcher die Genesis und den Inhalt der damit bezeichneten Rechtsmaterien gut kennzeichnet. Von daher verwundert es nicht, dass die Magdeburger Schöffen die weithin anerkannten Autoritäten nicht nur in Bezug auf das Recht ihrer Stadt, sondern auch darüber hinaus in Bezug auf das sächsische Landrecht waren. Der Umstand, dass es sich beim Magdeburger Schöffenstuhl nicht um ein Gericht handelte, soll hier hervorgehoben werden. Ein Gericht verfügt kraft seiner herrschaftlichen oder genossenschaftlichen Kompetenzzuweisung über Autorität im Sinne eines Herrschaftsrechts.15 Die über jeden Zweifel erhabene Akzeptanz des Magdeburger Schöffenstuhls beruhte allein auf einer tiefgreifenden und umfassenden Rechtskenntnis.


Betrachtet man die vielen überlieferten Magdeburger Schöffensprüche inhaltlich, so gelangt man zu dem Ergebnis, dass sie für denjenigen Leser, der die Rechtssprache der Zeit, also das Mittelniederdeutsche des 15. Jahrhunderts, beherrscht, vernünftig, pragmatisch und mit Augenmaß verfasst wurden. Vielleicht war das Bemühen der Magdeburger Schöffen, zwischen den streitenden Parteien zu vermitteln und den Rechtsfrieden wiederherzustellen – das ureigene Anliegen jeglichen Rechts –, eine Art Erfolgsrezept. Auffällig ist, dass nur relativ selten aus schriftlich fixiertem Recht, welches mit dem Sachsenspiegel und dem Sächsischen Weichbild zur Verfügung stand, ganz bestimmte Stellen (wie wir das heute mit unseren Paragraphen16 zu tun pflegen) angeführt werden. Vielmehr wird in der Regel nach der Spruchformel »Wir scheppen zu Magdeburg« auf »Recht« oder »ein Recht« pauschal verwiesen. Das reichte offenbar aus.

Je drei kleine Beispiele aus den Rechtsgebieten des Privatrechts und des Strafrechts mögen dazu hier angeführt werden. Sie ereigneten sich alle im 15. und frühen 16. Jahrhundert:


Da war z. B. ein Bürger in Leitmeritz (heute Litomeřice/Tschechische ­Republik), welcher mit seiner inzwischen verstorbenen Frau eine Herberge betrieben hat.17 Nach dem geltenden Erbrecht fielen Bettzeug, Laken, Tücher u. ä. an die nächste weibliche Verwandte – in der Regel die Tochter. Sollte die Tochter auch die für den Herbergsbetrieb eingesetzten überdurchschnittlich vielen Bettbezüge, Laken und Tücher bekommen? Der Mann sah das nicht ein. Die Magdeburger gaben ihm Recht: nur das, was in persönlichem Gebrauch der Eheleute war, sollte an die Tochter gehen. Das, was zur Gewerbeausübung gehörte, war davon nicht betroffen. Es handelt sich auch unter modernen ­Gesichtspunkten um eine vernünftige Entscheidung, die den Besitz der zum individuellen, ehebedingten Haushalt gehörenden Sachen vom Besitz an gewerblich genutzten Sachen trennt. 


Für das Mittelalter war typisch, dass die Handwerker in Zünften organisiert waren. Diese hatten bestimmte Vorrechte. Ein nicht zur Zunft gehöriger Kleinhändler in der Stadt Leitmeritz tat das Gleiche wie die zunftmäßig organisierten Schneider: Er verkaufte auf dem Markt alte und neue Kleider.18 So fragte er mit Sorge in Magdeburg an, ob das Magdeburger Stadtrecht seine Geschäfte außerhalb der Zunft rechtlich zulasse. In seiner Anfrage argumentierte er mit der Freiheit des Marktes und dem Umstand, dass er gute und unverfälschte Ware verkaufe. In ihrer Entscheidung haben die Magdeburger Schöffen diesen in die Moderne weisenden Grundsatz bestätigt: Dem Kleinhändler sei grundsätzlich nicht seine Geschäftstätigkeit zu versagen. Erst wenn der Zunft der Nachweis gelänge, dass es seit 31 Jahren in der Stadt üblich sei, solche Kleinhändlergeschäfte nicht zuzulassen, wäre ein Verbot seitens des Rates gerechtfertigt. Auch das kann unter dem Kriterium der Vernunft gut nachvollzogen werden.


Schließlich noch etwas zu den Bäckern.19 Heute sind alle Bäcker ehrlich und backen ordentlich große und wohlschmeckende Brote. In den Städten des Spätmittelalters standen Beschwerden über Bäcker, die zu kleine Brote buken, stets auf der Tagesordnung. Die eingravierten rechtmäßigen Brotgrößen in der Vorhalle des Münsters in Freiburg i. Br. erinnern daran. Der Rat einer böhmischen Stadt, in der Magdeburger Recht galt, wollte von den Magdeburger Schöffen wissen, wie mit betrügerischen Bäckern zu verfahren sei. Die Magdeburger antworteten, dass solche Bäcker vom Rat der Stadt zu ermahnen und mit Androhung von Strafe zur Unterlassung solcher Manipulationen anzuhalten seien. Nun könnte man die Festsetzung einer drastischen Geldstrafe erwarten. Aber nein – die Magdeburger Schöffen formulierten einen viel besseren Ratschlag, nämlich einen solchen, der allen etwas nützt: Sollten die Bäcker sich zum wiederholten Male nicht an das Gebot, hinreichend große Brote zu backen, halten, mussten sie zur Strafe eine bestimmte, vom Rat vorgegebene Anzahl von Broten an das Spital (Krankenhaus) liefern. Sollte es jedoch eine spezielle Festlegung dazu in der Stadt geben, so würde diese gelten. Nach Magdeburger Stadtrecht wäre es aber so, wie oben mitgeteilt. 


Das mittelalterliche Rechtsleben bestand bekanntlich nicht nur aus fried­lichem Handel und Wandel. Gewalt war allgegenwärtig. Auch auf diesen Bereich soll ein kurzer Blick geworfen werden. Kaum bekannt ist, dass in politisch relevanten landrechtlichen Verfahren der Rat der Magdeburger Schöffen gesucht wurde. Dafür seien drei Sprüche, deren Rechtsinhalt wir heute dem Strafrecht zuordnen würden, kurz vorgestellt.


So wurden die Magdeburger Schöffen im berühmten Prozess gegen Kunz von Kaufungen (um 1410–1455), der 1455 die Söhne des sächsischen Kurfürsten Friedrich II. (reg. 1428–1464) entführt hatte, bemüht.20 Es ging um die schwierige rechtliche Abgrenzung von Fehde und Krieg, woran sich unterschiedliche Rechtspflichten und Reaktionen auf deren Verletzung knüpften. Die Magdeburger Schöffen begründeten, dass der Prinzenentführer dem Fehderecht unterlegen habe und daher seine Forderungen gegenüber dem Kurfürsten berechtigt waren. Sie trafen hier eine Entscheidung, die sehr vorsichtig anmutet und somit offenbar nicht den rachsüchtigen Prozessvorstellungen des sächsischen Kurfürsten und seiner Räte folgte. Analoges gilt für den Spruch der Magdeburger Schöffen im Verfahren des Kardinals Albrecht, Erzbischofs von Magdeburg und Mainz (reg. 1513/14–1545), gegen seinen Finanzbeschaffer Hans von Schenitz (1499–1535). Wegen der publizistischen Intervention Martin Luthers (1483–1546) sollte dieser Fall im Reich Furore machen. Das Interessante an dem Fall ist, dass sich der mächtige Kardinal und Kurfürst sowie seine mit allen Wassern gewaschenen, juristisch hoch gebildeten Räte der Rechtmäßigkeit des angewandten Verfahrens nach sächsischem Landrecht bei den Magdeburger Schöffen rückversicherten.21 Hingerichtet wurde Schenitz freilich trotzdem. Immerhin hatten die Magdeburger Schöffen auf ein korrektes Verfahren insistiert. Entschieden antworteten die Magdeburger Schöffen auf eine Anfrage des Bischofs Dietrich III. von Meißen (reg. 1463–1465).22 Der Bischof als Gerichtsherr wollte nicht hinnehmen, dass kraft einer alten Gewohnheit ein Totschläger mit der Zahlung einer kleinen Geldbuße an den Grundherrn des Erschlagenen davon kommen sollte. Die Magdeburger Schöffen gaben seiner Auffassung recht. Der Totschläger müsse gemäß den weltlichen und göttlichen Rechten bestraft werden. In diesem Spruch wird auch eine entsprechende konkrete Stelle aus der Glosse des Sachsenspiegels zitiert, was in Anbetracht der zu Hunderten überlieferten Sprüche recht selten ist. 


Alle sechs Beispiele belegen die hohe Akzeptanz und Autorität des Magdeburger Schöffenstuhls als Rechtsauskunftskollegium – bei Fürsten und Bürgern – für Stadtrecht und Landrecht. Dieser Umstand hat maßgeblich zur Ausbreitung des sächsisch-magdeburgischen Rechts in Ostmitteleuropa beigetragen. Flankiert wurde die hohe Sachkompetenz von der Herleitung des Magdeburger Rechts von den Kaisern Karl der Große (reg. 768/800–814), Otto der Große und Nachfolgern, was man im Sächsischen Weichbild nachlesen kann. Diese offenbar auf den Sachsenspiegel zurückgehende Legitimation23 war für die Akzeptanz des Magdeburger Rechts in Territorien und Städten verschiedener Herrscher von grundlegender Bedeutung. 


Wer sich in anderen Orten auf Magdeburg und sein Recht berief, verlieh dem, was er sagte oder schrieb, ein Qualitäts- und Autoritätssiegel. Davon machte u. a. der Verfasser des Ofener Stadtrechtsbuchs24 zu Beginn des 15. Jahrhunderts Gebrauch (Ofen ist die deutsche Bezeichnung für Buda, also einen Teil von Budapest).25 In der Einleitung schrieb er, dass er sich bei »etlichen dingen oder stugken« an »Maidepurgerischem rechten« orientiert habe.26 Der Verfasser des Silleiner Rechtsbuchs, das für die heute slowakische Stadt Žilina angefertigt wurde, erklärte gleich am Anfang: »Hie hebt sich an der chunig puch und marburgychz recht […]«.27 Vielleicht wirkte der verlautbarte Rückgriff auf den Magdeburger Schöffenstuhl und das Magdeburger Recht so ähnlich wie unsere heutige, mit Hochachtung gebrauchte Redewendung »Karlsruhe hat entschieden […]«.


Die von den Magdeburgern selbst herbeigeführte imperiale Legitimation ist nur ein formeller Aspekt bei der Beurteilung der Attraktivität des Magdeburger Rechts in einem Gebiet, das von der Elbe bis an den Dnjepr reichte. Waren es am Entstehungsort des Magdeburger Rechts die Schöffen, welche das Magdeburger Recht den realen Verhältnissen durch kluge wie pragmatische Spruchpraxis anpassten und weiterentwickelten, so waren es in vielen Städten Ostmitteleuropas neben den dortigen Schöffen vor allem die Eliten, welche das sächsisch-magdeburgische Recht für die zu lösenden Rechtsprobleme vor Ort modifizierten. Sie sorgten für eine Durchdringung, Systematisierung, Modernisierung und Übersetzung in das Lateinische bzw. in die 
jeweilige Landessprache. So verhalfen sie ihren Heimatstädten und -regionen zu einem nachhaltigen, d. h. lange geltenden Normensystem. Dazu gehörte z. B. der polnische Kanzler Jan Łaski (1456–1531), der 1506 für seinen König eine Rechtssammlung mit Magdeburger und sächsischem Recht zusammenstellte.28 Nicht zu vergessen ist der Krakauer Rechtsgelehrte Bartholomaeus Groicki (um 1534–1605), welcher seit 1558 die sächsisch-magdeburgischen Rechtstexte wissenschaftlich bearbeitete, systematisierte und so der Rechtspraxis besser zugänglich machte.29 Kaum zu überschätzen ist die Arbeit des Lemberger30 Syndikus Pawel Sczcerbicz (1552–1609), welcher polnische Ausgaben des Magdeburger Stadtrechts und des Sachsenspiegels 1581 publizierte.31 Zu nennen ist hier auch der Kosakenhetman Iwan Skoropadskij (um 1646–1722), der 1721 eine sächsisch-magdeburgische Rechtssammlung vom Lateinischen ins Ruthenische übersetzen ließ. Ohne diese Persönlichkeiten wären etwa ein Selbstverständnis der Stadt Kiew, die dem Magdeburger Recht noch 1802 ein Denkmal setzen ließ,32 oder dessen Geltung bis in die 1840er Jahre an den Ufern des 
Dnjepr undenkbar.33 So ist das Magdeburger Recht als Teilkomplex des sächsisch-magdeburgischen Rechts, über das wir heute gern und staunend sprechen, ein Gemeinschaftsprodukt aller Städte des Magdeburger Rechts und ihrer Bürger. Die lange herrschende Vorstellung, das Magdeburger Recht sei eine lineare und direkte Darreichung einer Kulturleistung vom »germanischen Westen« an den »slawischen Osten« gewesen, entspricht nicht den historischen Tatsachen und ist zurückzuweisen.34 Es soll auch daran erinnert werden, dass es Deutsche waren, welche das großartige Archiv des Magdeburger Schöffenstuhls im Krieg um die angeblich »wahre« Religion 1631 unwiederbringlich zerstörten.35 Heute sind es über die Bestände in Deutschland hinaus die Archive und Bibliotheken in Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Rumänien, Ukraine und Weißrussland, in denen man die Sprüche der Magdeburger Schöffen und deren örtliche Bearbeitungen studieren kann. 


Die Magdeburger Ausstellung repräsentierte in hochwertiger Form eine Bilanz der bisherigen internationalen und interdisziplinären Forschungen und wies mit lohnenswerten wissenschaftlichen Fragestellungen in die Zukunft. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus nahezu allen Ländern mit Städten der ehemals so großen Magdeburger Stadtrechtsfamilie waren am Konzept und dessen Umsetzung beteiligt. Es ist generell nicht leicht, das Abstraktum »Recht« zu visualisieren oder gar nacherlebbar zu machen. Hier ist es meisterhaft und einfühlsam gelungen – entlang einer Galerie wertvoller Kunstwerke und kunstgewerblicher Gegenstände, die sowohl dem feierlichen als auch dem alltäglichen Gebrauch des Rechts in seiner Vielfalt dienten. Ihre Entstehungs- und Herkunftsorte lagen dem Sinn der Ausstellung entsprechend im großen Verbreitungsgebiet der hier interessierenden Stadtrechtsfamilie.36

Das Recht ist eine Kulturerscheinung unter vielen. Es spiegelt seine Zeit, seine Schöpfer und Adressaten, ebenso wider wie Kunst, Sprache, Denken und Lebensformen. Bemüht man eine der weltweit bekanntesten Quellen des römischen Rechts, die Digesten von etwa 530,37 so kann man sogar lesen, dass das Recht selbst eine Kunst sei: Ius est ars boni et aequi – die Kunst des Guten und Gerechten.38 Da spätestens seit dem Decretum Gratiani, der ersten systematischen Zusammenfassung des kanonischen Rechts von etwa 1140,39 das schriftlich verfasste Gewohnheitsrecht als kaiserlich gesetztes Recht begriffen wird,40 muss das auch für das Magdeburger Recht gelten. Das Gemeinsame zwischen Magdeburg und vielen verwandten Städten besteht schon lange nicht mehr nur in der Übereinstimmung des vielgenannten Ortsnamens Magdeburg in schriftlichen Zeugnissen. Vielmehr kann gemeinsam auf hervorragende Bedingungen einer vorurteilsfreien und grenzüberschreitenden Forschung zurückgegriffen werden, von den nie da gewesenen technischen Möglichkeiten einmal ganz abgesehen. 


Die überkommenen Quellen in Gestalt von Pergamenten und Papieren, die nur einen Restbestand von ehemals Tausenden aufgeschriebener Rechtsmitteilungen, Rechtsweisungen und Rechtsnormen darstellen, sind das eine. Die gemeinsame Idee eines hoch anerkannten Rechts, auf das sich die Autonomie von Städten und das Handeln der Bürger zuverlässig stützen lassen, das andere. Diese Idee verbindet uns alle – in vergangenen Jahrhunderten wie in heutigen Tagen. Gegenseitiger Respekt vor den Kulturen anderer ist der Garant dafür, dass das auch in Zukunft so sein wird.


  1. 1Der vorliegende Beitrag basiert auf dem Festvortrag des Autors zur Ausstellungseröffnung »Faszination Stadt. Urbanisierung Europas im Mittelalter und das Magdeburger Recht«, Dom zu Magdeburg, 31.8.2019.

  2. 2Gabriele Köster, Christina Link und Heiner Lück (Hg.), Kulturelle Vernetzung in Europa. Das Magdeburger Recht und seine Städte, Wissenschaftlicher Begleitband zur Ausstellung »Faszination Stadt«, Dresden 2018; Gabriele Köster und Christina Link (Hg.), Faszination Stadt. Die Urbanisierung Europas im Mittelalter und das Magdeburger Recht (Ausstellungskatalog), Dresden 2019.

  3. 3MGH DOIII, Nr. 55.

  4. 4Schriftsprache, die als Vorgängerin des Ukrainischen und Weißrussischen gilt (Ulrich Schweier, »Das Ukrainische«, in Peter Rehder, Einführung in die slavischen Sprachen [mit einer Einführung in die Balkanphilologie], Darmstadt 31998, S. 94–109, hier S. 94). 

  5. 5Vgl. den Überblick von Heiner Lück, »Urban Law. The Law of Saxony and Magdeburg«, in Heikki Pihlajamäki, Markus D. Dubber und Mark Godfrey (Hg.), The Oxford Handbook of European Legal History, Oxford University Press 2018, pp. 474–508.

  6. 6Heidelberger Akademie der Wissenschaften (Hg.), Deutsches Rechtswörterbuch. Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache [Schöffe] – https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=lemmata&term=sch%F6ffe#Sch%C3%B6ffe (25.8.2020). 

  7. 7Ruth Schmidt-Wiegand, »Weichbild«, in Adalbert Erler, Ekkehard Kaufmann und Dieter Werkmüller (Hg.) unter philologischer Mitarbeit von Ruth Schmidt-Wiegand, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 5, Berlin 1998, Sp. 1209–1212; Wieland Carls, »Rechtsquellen sächsisch-magdeburgischen Rechts im Untersuchungsgebiet Polen«, in Inge Bily, Wieland Carls und Katalin Gönczi, Sächsisch-magdeburgisches Recht in Polen. Untersuchungen zur Geschichte des Rechts und seiner Sprache (IVS SAXONICO-MAIDEBVRGENSE IN ORIENTE 2), Berlin/Boston 2011, S. 69–199, hier S. 84.

  8. 8Heiner Lück, »Die Anfänge des Magdeburger Stadtrechts und seine Verbreitung in Europa. Strukturen, Mechanismen, Dimensionen«, in Sachsen und Anhalt. Jahrbuch der Historischen Kommission für Sachsen-Anhalt, Bd. 27, Halle a. d. S. 2015, S. 179–200.

  9. 9Edition bei Friedrich Israël (Bearb.) unter Mitwirkung von Walter Möllenberg, Urkundenbuch des Erzstifts Magdeburg, Teil 1 (937–1192) (Geschichtsquellen der Provinz Sachsen und des Freistaates Anhalt, Neue Reihe, Bd. 18), Magdeburg 1937, Nr. 421, S. 554–556.

  10. 10Vgl. dazu Heiner Lück, »Der Magdeburger Schöffenstuhl als Teil der Magdeburger Stadtverfassung«, in Matthias Puhle (Hg.), Hanse-Städte-Bünde. Die sächsischen Städte zwischen Elbe und Weser um 1500, Magdeburg 1996, S. 138–151.

  11. 11Ebd., S. 148.

  12. 12Vgl. den Überblick von Heiner Lück, »Magdeburger Recht«, in Albrecht Cordes u. a. (Hg.) und Christa Bertelsmeier-Kierst als philologischer Beraterin, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (im Folgenden: 2HRG), Bd. 3, Berlin 22016, Sp. 1127–1137.

  13. 13Vgl. dazu Heiner Lück, Der Sachsenspiegel. Das berühmteste deutsche Rechtsbuch des Mittelalters, Darmstadt 2017.

  14. 14Edition bei Friedrich Ebel (Hg.), Magdeburger Recht, Bd. II: Die Rechtsmitteilungen und Rechtssprüche für Breslau, Teil 1: Die Quellen von 1261 bis 1452 (Mitteldeutsche Forschungen 89/II/1), Köln/Graz 1989, Nr. 1, S. 1–16.

  15. 15Heiner Lück, »Gericht«, in 2HRG 2 (2012), Sp. 131–143, hier Sp. 138. 

  16. 16Vgl. dazu Heiner Lück, »Paragraph, Paragraphenzeichen«, in 2HRG, 26. Lieferung (2017), Sp. 367 f.

  17. 17Wilhelm Weizsäcker (Bearb.), Magdeburger Schöffensprüche und Rechtsmitteilungen für den Oberhof Leitmeritz (Die Magdeburger Schöffensprüche und Rechtsmitteilungen, Reihe IX: Sudetenland, 1. Bd.), Stuttgart/Berlin 1943. Nr. 14 (S. 58–62).

  18. 18Ebd., Nr. 36 (S. 137–140).

  19. 19Ebd., Nr. 34 (S. 130–131).

  20. 20Heiner Lück, »Kunz von Kaufungen versus Kurfürst Friedrich II. Das misslungene Schiedsverfahren als Auslöser des Prinzenraubes«, in Joachim Emig (Hg.) in Verbindung mit Wolfgang Enke, Guntram Martin, Uwe Schirmer und André Thieme, Der Altenburger Prinzenraub 1455. Strukturen und Mentalitäten eines spätmittelalterlichen Konflikts, Beucha 2007, S. 235–255, hier S. 250–252.

  21. 21Vgl. dazu Heiner Lück, »Kardinal Albrecht versus Hans Schenitz. Ein Prozess nach sächsischem Recht 1534/35«, in Lutherjahrbuch. Organ der internationalen Lutherforschung 47 (2007), S. 133–152. 

  22. 22Heiner Lück und Rolf Lieberwirth, »Der Sachsenspiegel und verwandte Rechtsbücher in der Markgrafschaft Meißen«, in Heiner Lück (Hg.), Eike von Repgow. Sachsenspiegel. Die Dresdner Bilderhandschrift Mscr. Dresd. M 32 … Aufsätze und Untersuchungen, Graz/Austria 2011, S. 27–36, hier S. 35–36. 

  23. 23Vgl. Heiner Lück, »Der Sachsenspiegel als Kaiserrecht. Vom universalen Geltungsanspruch eines partikularen Rechtsbuches«, in Matthias Puhle und Claus-Peter Hasse (Hg.), Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation 962–1806. Von Otto dem Großen bis zum Ausgang des Mittelalters, 20. Ausstellung des Europarates in Magdeburg und Berlin und Landesausstellung Sachsen-Anhalt, Essays, Dresden 2006, S. 263–273.

  24. 24Ausführlich dazu Katalin Gönczi, »Rechtstransfer«, in Katalin Gönczi und Wieland Carls, Sächsisch-magdeburgisches Recht in Ungarn und Rumänien. Autonomie und Rechtstransfer im Donau- und Karpatenraum (IVS SAXONICO-MAIDEBVRGENSE IN ORIENTE 3), Berlin/Boston 2013, S. 79–116, hier S. 105–112.

  25. 25Heiner Lück, »Budapest«, in 2HRG 1 (2008), Sp. 708 f.

  26. 26Heiner Lück, »Einführung: Das sächsisch-magdeburgische Recht als kulturelles Bindeglied zwischen den Rechtsordnungen Ost- und Mitteleuropas«, in Ernst Eichler und Heiner Lück (Hg.), Redaktion: Wieland Carls: Rechts- und Sprachtransfer in Mittel- und Osteuropa. Sachsenspiegel und Magdeburger Recht. Internationale und interdisziplinäre Konferenz in Leipzig vom 31. Oktober bis 2. November 2003 (IVS SAXONICO-MAIDE­BVRGENSE IN ORIENTE 1), Berlin 2008, S. 1–28, hier S. 21.

  27. 27Ebd., S. 19.

  28. 28Carls, Rechtsquellen (Fn. 7), S. 103 f.

  29. 29Ebd., S. 108 f.

  30. 30Heute Lviv (Ukraine).

  31. 31Carls, Rechtsquellen (Fn. 7), S. 105 f.

  32. 32Heiner Lück, »Das Denkmal des Magdeburger Rechts in Kiew«, in Forschungen zur Rechtsarchäologie und Rechtlichen Volkskunde 12 (1990), S. 109–119.

  33. 33Lück, Einführung (Fn. 26), S. 17.

  34. 34Heiner Lück, »›Deutsches Recht im Osten‹. Strukturen, Kontexte und Wirkungen eines sensiblen Forschungsthemas (19. Jh. – 1990)«, in Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 126 (2009), S. 175–206.

  35. 35Lück, Magdeburger Schöffenstuhl (Fn. 10), S. 147.

  36. 36Vgl. dazu auch Heiner Lück, »Magdeburger Recht als verbindendes europäisches Kulturphänomen«, in Denkströme. Journal der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig, Heft 14, Leipzig 2015, S. 215–221 (auch erschienen in ukrainischer Übersetzung in: Naukowi sapisskij. Sbirnik naukowich statej. Prawo Ekonomika Gumanitarni Nauki, Charkiw 2017/1 (19), S. 80–90 [Übersetzung von W. Abaschnik]).

  37. 37Vgl. Ulrich Manthe, »Corpus Iuris Civilis«, in 2HRG 1 (2008), Sp. 901–907, hier Sp. 902–904.

  38. 38Vgl. dazu Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, zusammengestellt, übersetzt und erläutert von Detlef Liebs, unter Mitarbeit von Hannes Lehmann, Praxedis Möhring und Gallus Strobel, München 72007, S. 117 f.

  39. 39Andreas Thier, »Corpus Iuris Canonici«, in 2HRG 1 (2008), Sp. 894–901, hier Sp. 895 f.

  40. 40Heiner Lück, »Der Beitrag Eikes von Repgow zur Verwissenschaftlichung und Professionalisierung des Rechts im 13. Jahrhundert«, in Matthias Puhle (Hg.), Aufbruch in die Gotik. Der Magdeburger Dom und die späte Stauferzeit, Landesausstellung Sachsen-Anhalt aus Anlass des 800. Domjubiläums, Bd. 1: Essays, Mainz 2009, S. 301–311, hier S. 304.
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Heft 22 (2020)
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