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»Hy hebit sich an magdburgisch recht«1

Wege eines europäischen Rechts und seiner Erforschung2

1. Die Anfänge

Die Stadt Leipzig, der das Magdeburger Stadtrecht schon in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts (zwischen 1156 und 1170)3 verliehen wurde, findet neben Halle als eine der ursprünglichen Städte sächsisch-magdeburgischen Rechts in zahlreichen Rechtsbüchern Erwähnung. So auch im Prolog des Meißner Rechtsbuchs4:

»Dÿs buch ist eÿn buch dez || rechten ÿn wicbilde sech||ischer [sic] arth als ÿzmeÿde||burg gebrucht vnd dÿ ∫5 || hallÿschen dÿ ere volbort6 || dez rechten do nehmen• ⊽d || dÿ von lipczig czu halle • || do noch vyl stete ÿn der || margrafschaft czumeÿ||sen dÿ ere volburth czu || halle vnd czu lipczig ne||men •«7

Hier werden die Rechtsbeziehungen zwischen den drei Städten Magdeburg, Halle und Leipzig sowie weiterer Städte in der Markgrafschaft Meißen benannt.

Magdeburger Recht – Stadtrecht überhaupt – entstand zu einer Zeit, als die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Städte Rechtsformen erforderte, die sich an die besonderen Lebensumstände, vor allem an die von den Landleuten abweichenden Bedürfnisse der Marktbewohner und Kaufleute, anpassten. Mit dem Ausbau von Märkten, die einen besonderen Friedensbezirk, eigene Maß-, Münz- und Zollbestimmungen und eigene Ämter und Rechte beanspruchen, ist die Entstehung einer spezifisch städtischen Rechtssphäre, eines vom Landrecht zu unterscheidenden Stadtrechts verbunden.

Magdeburg ist seit dem 9. Jahrhundert als Warenumschlagplatz, als Markt bekannt8 und erscheint bereits in diesem Zeitraum als Grenzhandelsstätte für die Geschäfte zwischen Franken und Slawen. Die große wirtschaftliche Bedeutung, die Magdeburg als Handelsknotenpunkt zwischen Ost- und Mitteleuropa gewinnt und die entscheidend für die Ausbreitung des Magdeburger Rechts wird, hat sowohl geographische als auch politische Komponenten. Aufgrund der idealen Lage auf einem hochwassergeschützten Plateau am westlichsten Punkt der Mittelelbe, unmittelbar an einer seit alters genutzten Furt, wo viele wichtige Handelsstraßen zusammentreffen, wurde schon das Interesse der fränkischen Könige, insbesondere Karls d. Großen, an diesem Ort geweckt.9

Im 10. Jahrhundert entwickelte sich Magdeburg zur bevorzugten Kaiserpfalz; bereits 937 gründet Otto I.10 das Moritzkloster und lässt die Stadt 968 (auf der Synode von Ravenna) zum Erzbistum erheben. Hauptaufgabe des Erzbistums ist die Missionierung der slawischen Gebiete. Pfalz, Kloster und nunmehr auch ein Dom ziehen wiederum vermehrt Kaufleute, insbesondere Fernkaufleute (mit entsprechenden Privilegien des erzbischöflichen Stadtherrn – z. B. zollfreier Handel im ganzen Reich seit 975) an. Magdeburger Kaufleute finden sich in vielen großen Handelsmetropolen. In der Hanse spielt die Stadt eine nicht unbedeutende Rolle.

Diesen Kaufleuten muss bereits im 10. Jahrhundert ein Marktprivileg verliehen worden sein, welches die Rechte und Pflichten der dort Handeltreibenden regelte. Das Privileg selbst ist leider nicht überliefert und kann nur sekundär erschlossen werden, da es anderen Marktprivilegien der Zeit zum Vorbild diente. Die Kaufleute, die in Magdeburg sesshaft wurden, gaben sich eine Art Verfassung, die die Organisation ihrer städtischen Siedlung regelte. Auch hier kann man nur auf das Vorhandensein Magdeburger Kaufmannsrechts aus einer Urkunde König Ottos III.11 aus dem Jahr 997 schließen, da es in dieser Schrift als Muster für Quedlinburg genannt wird. Spätere Urkunden (1038, 1040 und 1134) bestätigen das personale Recht der Magdeburger Kaufleute ebenso wie das Marktrecht von Magdeburg. Aus diesen beiden Rechten geht das Stadtrecht hervor, das im Falle von Magdeburg seit dem ausgehenden 10. Jahrhundert Vorbild bei anderen Stadtgründungen war. Bereits um die Mitte des 12. Jahrhunderts erfolgten erste Rechtsverleihungen an andere Städte: nach Stendal 1145, Leipzig zwischen 1156 und 1170 (um 1161) und Jüterbog 117412.

Der älteste überlieferte direkte Beleg des Magdeburger Rechts ist ein Privileg des Erzbischofs Wichmann (1152–1192) aus dem Jahre 118813, wobei sich das Original leider nicht erhalten hat und auch die Abschrift für die Stadt Goldberg aus dem Jahr 1211 als Kriegsverlust gelten muss und nur noch in Reprographien vorliegt. In diesem Privileg werden einzelne Bestimmungen bestätigt, andere wohl verändert bzw. erneuert, sodass auf ein entsprechendes Regelwerk schon vor diesem Datum geschlossen werden kann. Zum Inhalt des Privilegs nur soviel: Es repräsentiert nicht das gesamte Magdeburger Recht, sondern nur einen kleinen Teil davon, aber es zeigt in nuce die Qualitäten eines Rechts auf, das nicht mehr Zeitgemäßes ändert und Rationalität mehr Raum bietet. So wird gleich als erstes die sogenannte »vara« – mit Prozessgefahr wiederzugeben – weitgehend beseitigt. Im alten Gerichtsverfahren bedeutete ein förmlicher Verstoß bereits den Prozessverlust, was insbesondere die ortsfremden, mit den lokalen Regeln nicht vertrauten Kaufleute benachteiligte. Dank Wichmanns neuer Regelung tritt die Bedeutung der Rituale zurück, was die Position der fremden Kaufleute stärkt und für sie den Handel in Magdeburg attraktiver macht.14

»§ 1. Ut districtio, que Vara appelatur, solis juramentis, que pro rebus obtinendis vel abdicandis fieri debent exceptis, perpetualiter postposita sit«15
[»Daß die Beschränkung, die ›Vara‹ genannt wird, ausgenommen allein bei den Eiden, die bei dem Erwerb und bei einem Verzicht auf Gegenstände geleistet werden müssen, für ewige Zeiten aufgehoben sein soll.«]16

Der zweite Paragraph hebt die bislang geltende zwangsweise Haftung des Vaters für den Sohn auf: Ist er bei der Tat nicht dabei oder nicht selbst beteiligt und kann dies mit Zeugen beweisen, so ist er frei von Schuld. Gleiches gilt auch für jene, die bei einer Schlägerei nur zufällig zugegen sind oder dazukommen, wie es der dritte Paragraph festlegt. Weitere Vorschriften regeln die Beschleunigung der Verfahren, an denen Fremde – seien es Pilger oder Kaufleute – beteiligt sind.

„§ 7. Item, si civis contra hospitem et hospes contra civem aliquam querelam habuerit, pro qua placitum burgravii vel scultheti exspectare deberet, ne per hujusmodi dilacionem aliqua dampna utrimque emergant, statuimus, ut eodem die, cum causa mota fuerit, terminetur et sopiatur.“ [„Wenn der Bürger gegen den Fremden und der Fremde gegen den Bürger eine Klage hat, bei der man die Entscheidung des Burggrafen oder des Schultheißen abwarten müßte, bestimmen wir, damit nicht durch irgendeine Verzögerung beiden Parteien Schaden erwachse, daß an demselben Tage, an dem die Sache anhängig gemacht ist, sie auch erledigt und zu Ende geführt werde.“]1718

Diese im Paragraph sieben festgelegten Regelungen zeigen, wie sehr das Magdeburger Recht sich an den Bedürfnissen einer sich entwickelnden Handelsmetropole ausrichtet, und sind sicher auch ein Grund für seine erfolgreiche Verbreitung.

Die Anpassungsfähigkeit an eine sich verändernde Gesellschaft ist dem Magdeburger Recht immanent und lässt sich immer wieder beobachten. Werden auch die Grundzüge dieses Rechts in den Bewidmungen festgelegt, wird ausdrücklich Raum für Veränderungen auf dem Wege von Willküren19 geschaffen, mit denen die Verantwortlichen der Stadt das ihnen verliehene Recht weiterentwickeln können. Diese Qualität zeigt sich auch bei der Integration anderer Rechtsbereiche. Es lässt sich erkennen, so Rolf Lieberwirth,

»daß sich das Magdeburger Recht, ein Schöffenrecht, als das Recht eines Mischsystems von Stadt, Markt und befreiter Dorfsiedlung darstellt, das noch Züge des sächsischen Landrechts trägt, weshalb es auch nicht verwundert, daß die Magdeburger Schöffen in den Rechtsmitteilungen des 13. und 14. Jahrhunderts ganze Passagen des Sachsenspiegels ausgeschrieben hatten.«20

Für die Verbindung von Magdeburger Recht und Sachsenspiegel, aber auch dafür, dass der Sachsenspiegel als solcher neben dem Magdeburger Recht über das Gebiet seiner Entstehung bekannt war und rezipiert bzw. als Grundlage der eigenen Rechtsprechung verwendet wurde, steht der Begriff »sächsisch-magdeburgisches Recht«. Schon in den zeitgenössischen Quellen wird die gemeinsame Verbreitung und Rezeption von Sachsenspiegel und Magdeburger Recht durch die häufig synonym verwendeten Begriffe »ius maideburgense«, »ius teutonicum«, »ius saxonum«, »teutsches recht« etc. zum Ausdruck gebracht.21

Die Bedeutung Magdeburgs als östlicher Vorposten des abendländischen Christentums und des fränkischen bzw. deutschen Reichs war ein weiterer Grund für die Verbreitung des Magdeburger Rechts nach dem Osten. Der schon von Erzbischof Wichmann im 12. Jahrhundert geförderte Landesausbau östlich von Elbe und Saale, zu dem anfangs viele flämische und holländische Siedler als Kolonisten und Handwerker gewonnen wurden, fungierte gleichermaßen als Maßnahme zur Sicherung der Ostgrenze im deutsch-slawischen Grenzgebiet. Man vermutet für diese erste Kolonisationswelle ca. 200.000 Neusiedler.22

Seinen Höhepunkt erlebte der Landesausbau durch Siedler aber in der Gründungswelle der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts, wo deutsche Siedler, gefördert von einheimischen Herzögen, Bischöfen und Klöstern und organisiert von Lokatoren, in großem Maßstab neue Dörfer und Städte in Polen gründeten. Dort war das Land ohnehin Anfang des 13. Jahrhunderts nur dünn besiedelt und zumal in Folge der Mongoleneinfälle von 1241, 1258 und 1287 weithin wüst.

Mit Hilfe dieser Siedler, die die Dreifelderwirtschaft mitbrachten, das Land somit intensiver nutzen konnten und Abgaben nicht in Form von persönlichen Diensten oder Naturalien, sondern von festem Zins zu leisten hatten, die also eine freiere Rechtsstellung und ein besseres Besitzrecht hatten, blühten Geldverkehr und Handel auf.

In dieser zweiten Siedlungswelle wurden auch die wachsenden Städte – z. T. neben Städten mit polnischem Recht gegründet – mit Magdeburger Recht bewidmet; auf Initiative der bewidmenden Landesherren oder der bewidmeten Städte hin erteilten die Magdeburger Schöppen23 Rechtsweisungen, in denen sie die wesentlichen, besonders Stadt- und Gerichtsorganisation betreffenden Regelungen ihres Rechts zusammenfassten. Dank dieser teils im Original, teils als Abschrift erhaltenen Urkunden sind uns zentrale Inhalte des Magdeburger Rechts überliefert. Die bedeutendste Rechtsweisung für Breslau von 1261 gehört in diesen Kanon; sie wurde 1295 erneuert.24 Diese Rechtsweisung bzw. Teile daraus finden sich immer wieder in Kompilationen zum Magdeburger Recht. So beginnt das sogenannte »Posener Rechtsbuch«25, zwischen 1389 und 1419 für die Rechtsprechung an Posener Gerichten entstanden, unter der Überschrift »Hy hebit sich an magdburgisch recht« mit dem ersten Paragraphen der Rechtsweisung für Breslau von 1261. Auch von den folgenden Paragraphen sind einige aus der Rechtsweisung übernommen worden.

Das Magdeburger Recht sollte sich schließlich über Mitteldeutschland, Polen und das Deutschordensland bis ins Baltikum und Weißrussland ausbreiten. Kartendarstellungen, die diesen Vorgang illustrieren, finden sich immer wieder in Geschichtsatlanten, aber auch als Beigaben zu Forschungsliteratur. Sehr eindrucksvoll ist die Darstellung auf einer Karte von 1936, die als Beilage zu dem Band »Magdeburg in der Politik der deutschen Kaiser« erschienen ist.26

Einen Eindruck von der Dichte der Verbreitung des sächsisch-magdeburgischen Rechts vermitteln folgende Zahlen: In Mitteldeutschland wurden über einhundert Städte bewidmet, in Schlesien über 65 Städte bei mindestens 400 Lokationen von Städten und Dörfern zu deutschem Recht bis 1300 und in Polen ca. 445 Städte.27 Man vermutet, dass um 1500 alle Nichtadligen in Polen nach Magdeburger Recht lebten.

Das Gros der überlieferten Rechtsweisungen stammt aus Schlesien und Kleinpolen. Erst ab dem 14. Jahrhundert tritt uns eine weitere und dann die wichtigste Quelle Magdeburger Rechts entgegen: die schriftlich überlieferten Sprüche der Magdeburger Schöppen. Diese finden sich im 14. Jahrhundert kopial überliefert in Stadtbüchern und eigenen, auch privat angelegten Sammlungen, ab dem 15. Jahrhundert in zahlreichen Originalausfertigungen. Die besondere Art der Rechtsbeziehung zwischen den bewidmenden und den bewidmeten Städten Magdeburger Rechts bringt diese Zeugnisse spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Rechtsverkehrs hervor. Die neu gegründeten Gerichte waren gehalten, im Falle, dass sie ein Rechtsproblem nicht selbst lösen konnten, sei es, weil ein vergleichbarer Fall in dem ihnen verliehenen Recht nicht beschrieben war, sei es auf Grund mangelnder Erfahrung, bei ihrer Mutterstadt, dem sogenannten Oberhof, um Rechtsauskunft zu bitten. Es wurde also ein Brief mit der Rechtsanfrage oder der Schilderung des Sachverhalts an die Stadt geschickt, von der man mit dem Magdeburger Recht bewidmet worden ist. Für viele Städte war das Magdeburg. Hier nahmen sich die Schöffen des Problems an und schickten die Anfrage, versehen mit ihrer Antwort, einer Rechtsweisung oder dem Schöffenspruch, den sie auf dasselbe Pergament unter die Anfrage schrieben, wieder zurück an den Absender. Auch wenn hier von Oberhof gesprochen wird, handelt es sich nicht um einen Instanzenzug, eine Appellation im heutigen Sinne. Das Urteil der Magdeburger und der anderen Oberhöfe hatte keine bindende Kraft. Es wurde erst durch die Verlesung am anfragenden Gericht rechtskräftig. Die Magdeburger und andere Schöffenstühle, bei denen um Auskunft in schwierigen Rechtsangelegenheiten gefragt wurde, galten als erfahrener durch die längere Ausübung des Rechts, hatten aber nicht die Funktion eines übergeordneten Gerichts. Die Schöffen der anfragenden Städte sammelten diese Urkunden, um bei einem ähnlich gelagerten Fall darauf zurückgreifen zu können. Auch wurden diese Sammlungen von Schöffensprüchen abgeschrieben, exzerpiert, auf unterschiedliche Weise kompiliert und z. T. auch systematisch geordnet. Das System der Mutter- und Tochterstädte verzweigte sich, da die von Magdeburg bewidmeten Städte häufig ihrerseits wieder andere Städte bewidmeten und für diese zu Oberhöfen wurden, sodass ein regelrechtes Netz von mit Magdeburger Recht bewidmeten Städten entstand, die untereinander durch das Verfahren des Rechtszuges in enger Verbindung standen.28 Beispiele hierfür sind vor allem Breslau, Görlitz, Kulm, Krakau und Liegnitz.

Diese Urkunden, die sich z. T. in großer Zahl in den Archiven der anfragenden Schöffenstühle erhalten haben, sind ein genuines Zeugnis der Magdeburger Rechtsprechung und damit die wichtigste Quellenbasis für deren Rekonstruktion. Es gibt Hinweise darauf, dass die Magdeburger ihr eigenes Recht auch selbst aufgezeichnet haben, sich zumindest Abschriften der von ihnen erteilten Rechtsbelehrungen fertigten – wenigstens seit dem 14. Jahrhundert. So heißt es in einer Urkunde zur Magdeburger Stadtordnung aus dem Jahr 1336:

»Echt alle recht, de uthgericht werden von den schepen edder von den rathmannen, schall man beschriven an einen quaternen« 29
[Es sollen alle Rechtssprüche, die die Schöppen oder die Ratmannen ausgeben, in ein Buch (quarternio) geschrieben werden.]

Doch fast alle diese Aufzeichnungen der Schöppen und Ratmannen gingen bei der Eroberung der Stadt durch Tillys30 und Pappenheims31 Truppen im Mai 1631 (10.jul. bzw. 20.greg. Mai 1631) verloren.

2. Forschung zum sächsisch-magdeburgischen Recht

Schon seit mehreren hundert Jahren bemüht sich die Wissenschaft um die Erforschung dieses Rechts, da es für das Rechtsleben nicht nur im mitteldeutschen Raum, sondern auch in weiten Teilen Ostmitteleuropas prägend war. Bereits 1643 widmet Hermann Conring, der Begründer der deutschen Rechtsgeschichte, dem Magdeburger Recht in seinem Buch De origine iuris Germanici commentarius historicus ein Kapitel.32

Immer wieder wurde seither in Untersuchungen die große Bedeutung des Magdeburger Rechts herausgestellt und auf seine enorme Verbreitung verwiesen. Ihm vergleichbar sind nur noch diverse süddeutsche Stadtrechte und das Lübische Recht, das vor allem im Nordosten von Lübeck ausgehend das Recht der Hansestädte bestimmte. Ein vorherrschendes Anliegen der Forschung war die Sicherung der Quellen zum Magdeburger Recht sowie Untersuchungen ihrer inhaltlichen Abhängigkeiten untereinander. Auf Grund der Fülle an Textzeugen konnten beide Ansätze bis heute nicht zu einem Abschluss gebracht werden. An wenigen Beispielen sollen im Folgenden die vielleicht wichtigsten, aber sicher nicht die einzigen Orte Deutschlands aufgeführt werden, an denenstexte vorwiegend lateinisch und deutsch) und die agdeburger Recht gearbeitet wurde und wird.

Magdeburg

1940 wurde in der Landeshauptstadt Magdeburg das »Institut zur Erforschung des Magdeburger Rechts« auf Betreiben des damaligen Oberbürgermeisters Fritz Markmann als Verein gegründet und bis zum Kriegsende 1945 von Theodor Goerlitz geleitet.33 Dort lag der Schwerpunkt auf der umfassenden Quellenedition aller erhaltenen Magdeburger Schöffensprüche. In kurzer Zeit wurde viel Material gesammelt und teilweise auch publiziert34 sowie für die Publikation vorbereitet.35 Die Begleitumstände dieser Forschungen sollen an dieser Stelle nicht vertieft werde, zumal hier auf die Publikationen von Heiner Lück zu diesem Thema verwiesen werden kann.36 Die politische und nationale Vereinnahmung hat diesen Forschungen jedoch einen nachhaltigen Schaden zugefügt, ungeachtet der wissenschaftlichen Qualität des Geleisteten. Um so mehr ist zu begrüßen, dass heute in Magdeburg wieder zum sächsisch-magdeburgischen Recht gearbeitet wird und das Interesse an seiner Geschichte auch im kulturellen Leben der Stadt zum Ausdruck kommt, wobei die integrative Kraft dieses Rechts heute als eine der Grundlagen europäischen Geistes begriffen wird.

Halle

Große Kontinuität bei der Erforschung des Sachsenspiegels und des Magdeburger Rechts findet sich in Halle an der Saale. Möglicherweise bedingt durch die Bedeutung, die das hallische Recht in diesem Kontext von Anfang an hatte, das schließlich zusammen mit dem magdeburgischen an Leipzig verliehen wurde und auch das sogenannte »Halle-Neumarkter Recht«37 prägte, nahm Halle neben Magdeburg stets eine herausragende Stellung ein und hat sich als ein Ort intensiver und wegweisender rechtshistorischer Forschung bewiesen. Die Namen, die in diesem Zusammenhang zu nennen sind, repräsentieren diese Forschung zu einem nicht geringen Teil: Hugo Böhlau (* 1833, † 1887, von 1855–1859 Privatdozent und bis 1862 als Extraordinarius in Halle), Philipp Heck (* 1858, † 1943), Paul Rehme (* 1867, † 1941), Hans Fehr (* 1874, † 1961), Guido Kisch (* 1889, † 1985, Professur in Halle 1922–1933), Gerhard Buchda (* 1901, † 1977, Professur in Halle 1937–1945), Gertrud Schubart-Fikentscher (* 1896, † 1985, Professur in Halle 1948–1956),38 Rolf Lieberwirth (* 1920, 1969–1986 Professur in Halle), Heiner Lück (* 1954, seit 1994 Professur in Halle).

Berlin

Zunächst in Bielefeld, seit 1987 in Berlin arbeitete Friedrich Ebel in einem von ihm an der Freien Universität initiierten Projekt an der Fortsetzung und Vollendung der in Magdeburg begonnenen Editionen sowie allgemein an der Erforschung des Magdeburger Rechts. Er publizierte neben zahlreichen Aufsätzen zu diesem Themenkomplex Editionen der Magdeburger Rechtssprüche für Niedersachsen und für Breslau sowie die Rechtssammlung »Der Rechte Weg« von Kaspar Popplau. Umfangreiche editorische Vorarbeiten zu den Magdeburger Schöffensprüchen für Görlitz, Liegnitz und Krakau sowie zum »Remissorium« liegen vor; der Abschluss dieser Arbeiten ist seit dem Tod Friedrich Ebels im Dezember 2005 ungewiss.39

Leipzig

Leipzig hatte wie Halle frühzeitig Beziehungen zum Magdeburger Stadtrecht. Seit 2004, dem Jahr der sechsten Erweiterung der Europäischen Union, wird hier ein neuer Ansatz zur Erforschung des sächsisch-magdeburgischen Rechts verfolgt. An der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig widmet sich das von Heiner Lück und Ernst Eichler initiierte interdisziplinäre Akademieprojekt »Das sächsisch-magdeburgische Recht als kulturelles Bindeglied zwischen den Rechtsordnungen Ost- und Mitteleuropas« mit europäischer Perspektive dem Thema, indem der Blick nicht nur von Deutschland und von deutschsprachigen Quellen aus auf das Magdeburger Recht, den Sachsen- spiegel und deren Verbreitung gerichtet wird, sondern auch die landessprachlichen Handschriften und Drucke der Untersuchungsgebiete mit einbezogen werden.

Als Auftakt für diese Forschung haben sich im Herbst 2003 Fachwissenschaftler, vor allem aus den Ländern mit sächsisch-magdeburgischer Rezeptionstradition, in Leipzig zu einer Tagung zusammengefunden, um den status quo dieser Forschung zu bestimmen und Perspektiven für weitere Untersuchungen zu diskutieren. Hierauf aufbauend40 werden seither die Besonderheiten dieses Rechtstransfers untersucht. Zur Präsentation der Ergebnisse sind handbuchartige Abhandlungen zu den jeweiligen Untersuchungsgebieten (Polen, Ungarn/Rumänien, Tschechien/Slowakei, Ukraine/Weißrussland, Baltikum und Russland) in Vorbereitung, die in der eigens gegründeten Reihe »Ivs saxonico-maidebvrgense in oriente« publiziert und im Internet zur Verfügung gestellt werden.41

Der zeitliche Rahmen der geplanten Untersuchungen spannt sich vom Beginn der Verbreitung des sächsisch-magdeburgischen Rechts in der 2. Hälfte des 13. Jahrhunderts bis zu den Rechtskodifikationen in den Untersuchungsgebieten etwa im 18./19. Jahrhundert.

Das zu untersuchende Gebiet – im Titel des Akademievorhabens als »Ostund Mitteleuropa« bezeichnet – zieht sich entlang der westlichen Grenzen der heutigen Staaten Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Rumänien und der östlichen Grenzen Litauens, Weißrusslands und der Ukraine. Die äußeren Ränder dieses hier umrissenen Gebiets sind – zumindest nach Osten und Südosten hin – noch zu bestimmen.

Auch die Binnengliederung der Untersuchungsgebiete orientiert sich an heute geltenden Staatsgrenzen, wobei in Kauf genommen wird, dass diese die historischen Gegebenheiten nur ungenügend abbilden können. Die Verwaltungseinheiten und Landeszugehörigkeiten waren jedoch auch in dem hier zu betrachtenden Teil Europas in der fraglichen Zeit sehr wechselhaft und bieten deshalb ebenfalls keine praktikable Alternative für eine sinnvolle Unterteilung. Um diesem Dilemma zu entkommen, werden innerhalb der Untersuchungsgebiete Grenzüberschreitungen eingeplant. In Polen sind z. B. das Deutschordensland, die Einflüsse Litauens sowie Verbindungen in Richtung Ungarn zu berücksichtigen.

Die Abfolge der geplanten Bände folgt im Wesentlichen der Verbreitung des sächsisch-magdeburgischen Rechts, das früh, schon mit den ersten Bewidmungen, nach Schlesien und damit in das Staatsgebiet des heutigen Polen kam, dem deshalb nahezu zwangsläufig die erste Untersuchung gewidmet ist.

Der methodische Ansatz, die Analyse des sächsisch-magdeburgischen Rechts ausgehend von den landessprachigen Quellen der Rezipienten vorzunehmen, unterscheidet die Arbeit des Projekts von bislang bekannten Forschungen. Abweichungen wird es bei den Bänden geben, die nicht über nationalsprachliche Rechtsquellen aus dem Untersuchungszeitraum verfügen wie Ungarn (Rechtstexte vorwiegend lateinisch und deutsch) und die Länder des Baltikum (vorwiegend russische, polnische und lateinische Zeugnisse).

In jedem der geplanten Bände ist eine Zusammenfassung der Forschungsgeschichte vorgesehen. Hiermit wird den gut 250 Jahren wissenschaftlicher Beschäftigung mit dem sächsisch-magdeburgischen Recht und seiner Verbreitung Rechnung getragen. Um die große Zahl der Publikationen zu diesem Thema, aber auch zur Stadt-, Siedlungs- und Rechtsgeschichte – um nur die wichtigsten Fachgebiete zu nennen – überblicken zu können, entsteht im Projekt eine bibliographische Datenbank, die zunächst der aktuellen Forschungsarbeit dient, aber auch als Teil einer Informationsplattform zum sächsisch-magdeburgischen Recht im Internet zur Verfügung gestellt werden wird.

Das Untersuchungsgebiet Polen

Quellengrundlage der Untersuchung zu Polen sind die sogenannten »Magdeburger Urteile«. Hierbei handelt es sich um ein weit verbreitetes und über einen längeren Zeitraum nachweisbares Rezeptionszeugnis des Magdeburger Stadtrechts. Anhand dieser, der angewandten Rechtspraxis sehr nahestehenden Quelle, wird eine sprachgeschichtliche Analyse ausgewählter Rechtstermini und Rechtssätze vorgenommen. Im direkten Vergleich zwischen der deutschsprachigen und der polnischen Quelle werden die Vorgänge der Rezeption auch auf sprachlicher Ebene beleuchtet. Zusätzlich zu den ins Detail gehenden Wortuntersuchungen, die als Basis für die rechtsgeschichtliche Bewertung Voraussetzung sind, wird in diesem Band ein Wörterverzeichnis des sächsisch-magdeburgischen Rechts begonnen, das zunächst nur deutsche und polnische Rechtstermini jeweils in ihren historischen und modernen Sprachstufen bietet, im Zuge der folgenden Untersuchungen aber auch weitere Sprachen erschließen wird.

Die »Magdeburger Urteile« sind in acht deutschen, sieben polnischen, sechs lateinischen und zwei tschechischen Handschriften überliefert und zeigen so schon rein von der Überlieferungssituation aus betrachtet, welche Wege die Rezeption auch bei der sprachlichen Adaptation der Rechtsquellen gegangen ist.

Textgrundlage der Untersuchung ist für die deutschsprachige Überlieferung die Handschrift aus der Ossoliński-Nationalbibliothek in Wrocław/Breslau mit der Signatur 2012; sie hat die Sigle Pi, da sie 1847 in Pilzno (Galizien, Polen) gefunden wurde. Zunächst kam der Codex nach Lemberg (heute L’viv, Ukraine) in die Sammlung des Grafen Józef Maksymilian Ossoliński, später dann mit dieser Sammlung nach Breslau.

Als polnische Vergleichshandschrift dient der ebenfalls in der Ossoliński- Nationalbibliothek in Wrocław/Breslau aufbewahrte Codex mit der Signatur 50, der nach seiner Provenienz aus der erwähnten Lemberger Sammlung des Grafen Ossoliński mit der Sigle O bezeichnet wird. Diese Handschrift gilt als die beste Überlieferung der polnischen Übersetzung und wurde Anfang der siebziger Jahre von den polnischen Forschern Józef Reczek und Wacław Twardzik ediert.42

Die in dieser Rechtshandschrift enthaltenen Schöffensprüche waren Antworten auf Rechtsanfragen des Obergerichts auf der Krakauer Burg (Ius supremum Maydeburgense castri Cracoviensis)43. Krakau, die Hauptstadt Kleinpolens, wurde nach ihrer Zerstörung durch die Mongolen bei ihrer Neugründung 1257 von Herzog Bolesław dem Keuschen (dem Schamhaften)44 mit Magdeburger Recht nach Breslauer Vorbild bewidmet.45 Das Obergericht auf der Burg zu Krakau, Mitte des 14. Jahrhunderts (1356) von Kasimir dem Großen (Kasimir III./Kazimierz Wielki, 1333–1370) eingerichtet, um den Rechtszug zahlreicher polnischer Städte nach Magdeburg zu unterbinden, konnte diesem Anspruch nicht ganz gerecht werden. Die in den »Magdeburger Urteilen« versammelten Sprüche der Magdeburger Schöppen belegen, dass sich die polnischen Kollegen nicht immer und vor allem nicht sofort an das Verbot des Rechtszugs nach Magdeburg hielten. Vom Ende des 14.46 bis weit in das 15. Jahrhundert hinein sind Anfragen bei den Magdeburger Schöppen und deren Antworten überliefert. Der Krakauer Oberhof Magdeburger Rechts blieb bis zum Ende des 18. Jahrhunderts tätig.

Erste Befunde

Die bislang erhobenen Befunde lassen erkennen, wie eng Vorlage und Übersetzung miteinander verbunden sind. Auch wenn die Artikelfolgen von deutscher und polnischer Quelle nicht immer kongruent sind – handelt es sich doch beim deutschen Textzeugen nicht um die direkte Vorlage für die Übersetzung –, zeugt die Übertragung in die polnische Landessprache von einer nahezu perfekten inhaltlichen Durchdringung der rechtlichen Materie. Soweit das auf Grund der noch schmalen Textbasis schon möglich ist, kann man davon ausgehen, dass das sächsisch-magdeburgische Recht den Prozess der Adaptation nahezu verlustfrei vollzogen hat, indem die rechtlichen Termini und Institute in der Zielsprache erkennen lassen, dass es sich um ein bereits etabliertes und gelebtes Rechtssystem handelt. Anpassungen an sich ändernde Rechtsvorstellungen sind dem Wesen des Magdeburger Rechts ohnehin immanent und haben den Rezeptionsprozess stets befördert. Unmittelbar nachvollziehbar ist die erfolgreiche Adaptation, wenn z. B. aus dem »Weichbild«47 der Vorlage das »prawo miejskie« also das Stadtrecht wird, was der Sache nach richtig ist, da »Weichbild« sowohl den Stadtbezirk als auch das hier geltende Recht bezeichnet. An anderer Stelle wird aus dem »Magdeburger Recht« (»yn meydeburgisch rechte« – Pi Nr. 261) der Vorlage im Polnischen »deutsches Recht« (»wnyemyeczszkye prawo« – O 264 [neupoln.] »w niemiecskie prawo«). Hier bestätigt sich die schon eingangs mitgeteilte Beobachtung, dass im Zuge der Rezeption des Magdeburger Rechts die Bezeichnungen »Weichbild(recht)«, »Stadtrecht«, »Magdeburger Recht« und »deutsches Recht« synonym verwendet wurden.

Man wird kaum alle Facetten des sächsisch-magdeburgischen Rechts erfassen können, da es seit seiner Entstehung im Zuge jahrhundertelanger Rezeption und Transformation enorme Wandlungen erfahren hat. Mit den an der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig betriebenen Forschungen wird an ausgewählten Rechtstexten der Prozess des Transfers belegt und nachvollziehbar gemacht. So lässt sich zeigen, dass es sich um eine produktive und bewusste Rezeption eines anerkannten und jeweils zeitgemäßen Rechts gehandelt hat, das neben den anderen Rechtssystemen, die die spätmittelalterliche und frühneuzeitliche Gesellschaft bedingt haben, eine unverkennbar europäische Dimension hatte.

  1. 1Incipit des ›Posener Rechtsbuchs‹ (Poznań/Posen, Staatsarchiv, Akta miasta Poznania I 2002 – Angaben bei Ulrich-Dieter Oppitz, Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters, Bd. 2: Beschreibung der Handschriften, Köln [usw.] 1990, Nr. 1218), einer unikal überlieferten Sammlung Magdeburger Rechts, die zwischen 1389 und 1419 vom Posener Stadtschreiber Bernhard von Peisern verfasst wurde; weitere Angaben zum ›Posener Rechtsbuch‹ s. ders., Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters, Bd. 1: Beschreibung der Rechtsbücher, Köln [usw.] 1990, S. 53, und Dietlinde Munzel, Art. ›Posener Rechtsbuch‹, in [HRG] Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, hg. von Adalbert Erler, Ekkehard Kaufmann und Dieter Werkmüller [Bd. 5], mitbegründ. von Wolfgang Stammler, unter philolog. Mitarb. von Ruth Schmidt-Wiegand, Bd. 3, Berlin 1984, Sp. 1831 f.; Edition: Witold Maisel, Poznańska księga prawa magdeburskiego i miśnieńskiego / Das Posener Buch des Magdeburger und Meissner Rechts. Adiustację filologiczną sprawował Andrzej Bzdęga, Wrocław [usw.] 1964 (= Starodawne prawa polskiego, Pomniki, Seria II: Pomniki prawa polskiego, Dział III, Prawo miejskie, Tom II).
  2. 2Überarbeitete Fassung eines Vortrags anlässlich des Akademiekolloquiums der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig am 26. Februar 2010.
  3. 3»Markgraf Otto von Meissen setzt Leipzig nach Magdeburgischem und Hallischem Rechte aus, bestimmt die Weichbildgrenzen und Verpflichtungen der Bürger.« – Otto Posse (Hg.), Urkunden der Markgrafen von Meissen und Landgrafen von Thüringen. 1100–1195, Leipzig 1889 (= Codex diplomaticus Saxoniae Regiae, I, 2), Nr. 372, online http://isgv.serveftp.org/codex/codex.php?band=cds1a2 (1.9.2010).
  4. 4Dieses Recht wird auch (unzutreffend) »schlesisches Landrecht« genannt; es ist Anfang des 14. Jhs. entstanden und vereint verschiedene Rechtsbereiche in mehreren Büchern; s. Dietlinde Munzel, Art. »Meißener Rechtsbuch«, in HRG, Bd. 3, Berlin 1984, Sp. 461–463.
  5. 5Zeilenfüller.
  6. 6»vol-bort stf. n. (III. 362b) zustimmung, erlaubnis, vollmacht, consensus (volbort, -bart, -wort)« (Lexer, Mittelhochdeutsches Handwörterbuch, Bd. 3, Nachdr. der Ausg. Leipzig 1878, Stuttgart 1992, Sp. 435, 1).
  7. 7Das »Leobschützer Rechtsbuch«, bearb. und eingel. von Gunhild Roth, hg. von Winfried Irgang, Marburg 2006 (= Quellen zur Geschichte und Landeskunde Ostmitteleuropas. 5), S. 125 [Abb.], S. 210 [Text], Tafel 10.
  8. 8Erste urkundl. Erwähnung 805 im Diedenhofener Kapitular, einer königlichen Anordnung von Karl dem Großen am 24. Dezember 805 in Diedenhofen (heute Thionville/ Frankreich) erlassen.
  9. 9Durch einen Boten (missus) lassen die Herrscher den Grenzverkehr beaufsichtigen; anlässlich eines Kriegszugs des Sachsen Heinrichs I. des Vogelers gegen die Slawen und Magyaren 919 wird die Befestigung (das Kastell) ausgebaut.
  10. 10Otto I., der Große, deutscher König und römischer Kaiser, (* 28. November 912; † am 7. Mai 973), seit 962 Kaiser des Heiligen Römischen Reiches (s. Harry Breßlau, Art. »Otto I.«, in [ADB] Allgemeine Deutsche Biographie, Bd. 24, Leipzig 1887, S. 571–597, online http://www.deutsche-biographie.de/artikelADB_pnd118590758.html (1.9.2010).
  11. 11* Mitte Juli 980 in Kessel; † 23. Januar 1002 in Paterno, Italien – deutscher König ab 983 und Kaiser des Heiligen Römischen Reiches ab 996 bis 1002, s. Ferdinand Gregorovius, Art. »Otto III.«, in ADB, Bd. 24, Leipzig 1887, S. 611–621, online http://www.deutsche-biographie.de/artikelNDB_n19-662-01.html (1.9.2010).
  12. 12Hier wird bereits auf eine iusticia Magdeburgensum civium, bald schon auf ein ius Magdeburgense, das stellvertretend auch für das ius Saxonum und das ius Theutonicum überhaupt steht, verwiesen.
  13. 13Abb. in Friedrich Ebel, »Magdeburger Recht«, in Matthias Puhle (Hg.), Erzbischof Wichmann (1152–1192) und Magdeburg im Hohen Mittelalter - Stadt - Erzbistum - Reich, Ausstellung zum 800. Todestag Erzbischof Wichmanns vom 29. Oktober 1992 bis 21. März 1993, Magdeburg 1992, S. 55 (Kat. Nr. V./9). Abdr. u. a. in Gustav Hertel, Urkundenbuch der Stadt Magdeburg, Bd. 1 (bis 1403), Neudr. d. Ausg. Breslau 1892, Aalen 1975 (= Geschichtsquellen der Provinz Sachsen und angrenzender Gebiete, 26), Nr. 59. Zum Privileg s. Rolf Lieberwirth, Das Privileg des Erzbischofs Wichmann und das Magdeburger Recht, Berlin 1990 (= Sitzungsberichte der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig, Phil.- hist. Kl., Bd. 130, H. 3).
  14. 14Wichmann hatte schon zuvor die flämischen Siedler von Flemmingen südwestlich von Naumburg (1152) und die Siedler von Krakau (Cracau/Cracowe/Krakov, heute Stadteil von Magdeburg) östlich von Magdeburg (1158/1166) von der »vare« oder »vara« befreit. Als Bezeichnungen für »vare« werden auch »Tücke der Worte« (lat. »insidiae verborum«), »captio«, »districtio« und »calumpnia verborum« verwendet. Vgl. Lieberwirth, Privileg (Fn. 13), S. 18. Bei Stenzel/Tzschoppe wird die Bedeutung von »vare« wie folgt erklärt: »Es bezieht sich unstreitig hier auf die Eidesleistung, welche im Mittelalter sehr feierlich und von vielen Förmlichkeiten begleitet war. Wer dagegen verstieß, etwa einen Finger anstatt zweier aufhob, stotterte, alte nun ungebräuchliche Worte nicht richtig aussprach und dergl. mehr, verfiel in Strafe.« (Gustav Adolf Stenzel, Gustav Adolf Tzschoppe, Urkundensammlung zur Geschichte des Ursprungs der Städte und der Einführung und Verbreitung deutscher Kolonisten und Rechte in Schlesien und der Oberlausitz, Hamburg 1832, S. 267, Anm. 2).
  15. 15Hertel, Urkundenbuch (Fn. 13), Nr. 59.
  16. 16Übers. bei Fritz Markmann, Vom deutschen Stadtrecht, Leipzig 1937, S. 51.
  17. 17Hertel, Urkundenbuch (Fn. 13), Nr. 59.
  18. 18Markmann, Vom deutschen Stadtrecht (Fn. 16), S. 51.
  19. 19Ruth Schmidt-Wiegand, Art. »Willkür«, HRG, Bd. 5, Berlin 1998, Sp. 1438–1440.
  20. 20Rolf Lieberwirth, »Magdeburger Recht«, in Matthias Puhle (Hg.), Hanse – Städte – Bünde. Die sächsischen Städte zwischen Elbe und Weser um 1500, Bd. 1, Magdeburg 1996 (= Magdeburger Museumsschriften. 4), S. 116.
  21. 21Zur Vermischung dieser Rechte im Rezeptionsprozess s. Friedrich Ebel, »Rechtsentstehung und Rechtstransfer im Spiegel der Überlieferung (Magdeburger und Lübecker Recht)«, in Heiner Lück, Matthias Puhle und Andreas Ranft (Hg.), Grundlagen für ein neues Europa. Das Magdeburger und Lübecker Recht in Spätmittelalter und Früher Neuzeit, Köln [usw.] 2009 (= Quellen und Forschungen zur Geschichte Sachsen-Anhalts. Bd. 6), S. 37–47, bes. S. 41.
  22. 22Die Siedler konnten ihr heimisches Recht, an dessen Stelle bald das magdeburgische Recht trat, mitnehmen; es entsprach dem mittelalterlichen Personalitätsprinzip, dass jeder nach seinem angeborenen Stammesrecht lebte und gerichtet wurde.
  23. 23Schöppen/Schöffen: Im Mittelhochdeutschen »scheffe, schepfe, schephe, scheffene, schepfene« mit der Bedeutung »beisitzender urteilssprecher, schöffe, scabinus (scheff, schepfe, scepe, schoffe, schöpf, scheffene; scheffen, schepfen stm.)« (Lexer, Handwörterbuch [Fn. 6], Bd. 2, Sp. 679). In den Urkunden der Magdeburger heißt es meist »scheppen«, »schepphin« oder »scheppfin«, was ihre Zugehörigkeit zum mittelniederdeutschen Sprachraum widerspiegelt.
  24. 24Wiedergabe der Urkunde von 1261 s. z. B. auf dem Heidelberger Hypertextserver (HDHS) unter http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/MagdebR/ (21.9.2010) und im Druck bei Friedrich Ebel (Hg.), Magdeburger Recht, Bd. II: Die Rechtsmitteilungen und Rechtssprüche für Breslau, Teil 1: Die Quellen von 1261 bis 1452, Köln/Wien 1989 (= Mitteldeutsche Forschungen, Bd. 89/II/1 u. 2).
  25. 25S. Fn. 1.
  26. 26Magdeburg in der Politik der deutschen Kaiser. Beiträge zur Geopolitik und Geschichte des ostfälischen Raums. Anläßlich der 1000jährigen Wiederkehr der Thronbesteigung Ottos des Großen, hg. von der Stadt Magdeburg, Heidelberg/Berlin 1936.
  27. 27Vgl. hierzu mit weiterführenden Literaturangaben Friedrich Ebel, »Des spreke wy vor eyn recht … Versuch über das Recht der Magdeburger Schöppen«, in Andreas Fijal, Hans-Jörg Leuchte und Hans-Jochen Schiewer (Hg.), »Unseren fruntlichen grus zuvor.« Deutsches Recht des Mittelalters im mittel- und osteuropäischen Raum. Kleine Schriften, Köln [usw.] 2004, S. 423–511, hier S. 435.
  28. 28Die Stadt Brandenburg, selbst Tochterstadt Magdeburgs, wurde Oberhof fast aller märkischen Neugründungen: Berlin, Kölln, Spandau, Eberswalde, Bernau, Treuenbrietzen, Strausberg, dieses wieder für Küstrin, Zellin, Bärwalde, Soldin, Werneuchen usw. Andere Tochterrechtsstädte, die ihrerseits Oberhöfe weiterer Orte waren, sind Breslau, Krakau, Thorn, Kulm, Leipzig, Neumarkt i. Schl., Schweidnitz, Leitmeritz, Olmütz, Troppau, Lemberg, Posen. (Alle Angaben aus Wilhelm Ebel, Deutsches Recht im Osten [Sachsenspiegel, Lübisches und Magdeburgisches Recht], Kitzingen a. Main 1952, S. 17 f.).
  29. 29Hertel, Urkundenbuch (Fn. 13), Nr. 362 (1336. September 19) (Hinweis aus Ebel, Des spreke wy vor eyn recht … [Fn. 27], S. 443).
  30. 30Johann t’Serclaes Graf von Tilly (* 1559; † 30.04.1632), s. Karl Wittich, Art. »Tilly, Johann Tserclaes Graf von«, in ADB, Bd. 38, Leipzig 1894, S. 314–350, online http://www.deutsche-biographie.de/artikelADB_pnd117384224.html (1.9.2010).
  31. 31Gottfried Heinrich Graf zu Pappenheim (* 08.06.1594 Schloss Treuchtlingen [Mittelfranken]; † 17.11.1632 zwischen Lützen und Leipzig), s. Helmut Neuhaus, Art. »Pappenheim, Gottfried Heinrich Freiherr zu, Graf«, in [NDB] Neue Deutsche Biographie, Bd. 20, Berlin 2001, S. 51 f., online http://www.deutsche-biographie.de/artikelNDB_pnd119020572.html (1.9.2010).
  32. 32Hermann Conring, De origine iuris Germanici commentarius historicus, Helmstedt 1643, dt. Ausg.: Hermann Conring, Der Ursprung des deutschen Rechts, übers. von Ilse Hoffmann-Meckenstock, hg. von Michael Stolleis, Frankfurt a. M. 1994 (= Bibliothek des deutschen Staatsdenkens. 3), S. 187–191, Kap. XXIX, »Das Magdeburgische Stadtrecht«.
  33. 33Das Editionsvorhaben war auf mindestens neun Reihen angelegt, die jeweils eine historische Region repräsentierten. Innerhalb dieser Reihen waren die einzelnen Bände den Empfängerstädten der Magdeburger Schöffensprüche gewidmet.
  34. 34Wilhelm Weizsäcker (Bearb.), Magdeburger Schöffensprüche und Rechtsmitteilungen für den Oberhof Leitmeritz, Stuttgart/Berlin 1943 (= Die Magdeburger Schöffensprüche und Rechtsmitteilungen, R. IX: Sudetenland, 1. Bd.); Theodor Goerlitz und Paul Gantzer (Bearb.), Magdeburger Schöffensprüche für die Hansestadt Posen und andere Städte des Warthelandes, Stuttgart/Berlin 1944 (= Die Magdeburger Schöffensprüche und Rechtsmitteilungen, R. VIII: Wartheland, 1. Bd.). Der Band von Theodor Goerlitz und Paul Gantzer (Theodor Goerlitz und Paul Gantzer [Bearb.], Rechtsdenkmäler der Stadt Schweidnitz, einschließlich der Magdeburger Rechtsmitteilungen und der Magdeburger und Leipziger Schöffensprüche für Schweidnitz, Stuttgart, Berlin 1939 [= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Schlesien, 1. R.: Deutsche Rechtsdenkmäler aus Schlesien, 1. Bd.: Rechtsdenkmäler der Stadt Schweidnitz] ist ebenfalls an dieser Stelle zu nennen, auch wenn er bereits vor Gründung des Magdeburger Forschungsinstituts entstanden ist.
  35. 35Transkriptionen der Magdeburger Schöffensprüche für Breslau, Liegnitz und Görlitz haben sich im Stadtarchiv Magdeburg in teilweise sehr schlechtem Zustand erhalten.
  36. 36Vgl. Heiner Lück, »›Der Deutsche kommt also im Osten in kein Neuland …‹. Das Institut zur Erforschung des Magdeburger Stadtrechts (1940–1945)«, in Heiner Lück und Werner Freitag (Hg.), Historische Forschung in Sachsen-Anhalt. Ein Kolloquium aus Anlaß des 65. Geburtstages von Walter Zöllner, Stuttgart/Leipzig 1999, S. 125–145; ders., »Dr. iur. Fritz Markmann (1899–1949) als Erforscher und Editor des Magdeburger Rechts. Bernhard Diestelkamp zum 70. Geburtstag am 6. Juli 1999«, in Sachsen und Anhalt, Jahrbuchor.w3.org/check?u Kommission für Sachsen-Anhalt 22 (1999/2000), S. 289–314.
  37. 37»Als H[alle-Neumarkter Recht] wird das Recht der Stadt Halle an der Saale, welches die hallischen Schöffen auf Verlangen des Hzg.s Heinrich von Schlesien 1235 durch eine Rechtsmitteilung an die schles. Stadt Neumarkt gegeben haben, bezeichnet.« Heiner Lück, Art. »Halle-Neumarkter Recht«, in HRG, Lfg. 11, Berlin 2010, Sp. 671–673, hier Sp. 671.
  38. 38Vgl. Liselotte Jelowik, »Der Sachsenspiegel als Gegenstand des akademischen Unterrichts an der halleschen Juristenfakultät im 19. und 20. Jahrhundert«, in Rolf Lieberwirth (Hg.), Rechtsgeschichte in Halle, Gedächtnisschrift für Gertrud Schubart-Fikentscher (1896-1985), mit Beitr. von …, Köln [usw.] 1998, S. 69–79.
  39. 39Friedrich Ebel (Hg.), Magdeburger Recht, Bd. I: Die Rechtssprüche für Niedersachsen, Köln/Wien 1983 (= Mitteldeutsche Forschungen, Bd. 89/I); ders., Magdeburger Recht, Bd. II: Die Rechtsmitteilungen und Rechtssprüche für Breslau, Teil 1: Die Quellen von 1261 bis 1452, Teil 2: Die Quellen von 1453 bis zum Ende des 16. Jahrhunderts, Köln, Wien 1989 und 1995 (= Mitteldeutsche Forschungen, Bd. 89/II/1 u. 2); Friedrich Ebel (Hg.), unter Mitarb. von Wieland Carls und Renate Schelling, Der Rechte Weg, Ein Breslauer Rechtsbuch des 15. Jahrhunderts, Bd. 1 u. 2, Köln [usw.] 2000.
  40. 40Die Ergebnisse dieser Tagung wurden publiziert in Ernst Eichler und Heiner Lück (Hg.), Rechts- und Sprachtransfer in Mittel- und Osteuropa. Sachsenspiegel und Magdeburger Recht. Internationale und interdisziplinäre Konferenz in Leipzig vom 31. Oktober bis 2. November 2003, Berlin 2008 (= Ivs saxonico-maidebvrgense in oriente, 1).
  41. 41Informationen zum Akademievorhaben auf den Internetseiten der Sächsischen Akademie (www.saw-leipzig.de) oder unter ww.magdeburger-recht.euw.
  42. 42Józef Reczek und Wacław Twardzik, Najstarsze staropolskie tłumaczenie ortyli magdeburskich, Według rękopisu nr 50 Biblioteki Zakładu Narodowego im. Ossolińskich, cz. I: Wstęp – Uwagi ogólne Charakterystyka językowa; cz. II: Transliteracja i transkrypcja tekstu; cz. III: Indeks frekwencyjny i wyrazówy, Wrocław [usw.] 1970 u. 1972 (= Komitet Językoznawstwa Polskiej Akademii Nauk, Wydawnictwa Źródłowe).
  43. 43Zum Krakauer Gericht s. Ludwik Łysiak, Ius supremum Maydeburgense castri Cracoviensis 1356–1794. Organisation, Tätigkeit und Stellung des Krakauer Oberhofs in der Rechtsprechung Altpolens, Frankfurt a. M. 1990 (= Ius commune, Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte, 49).
  44. 44Bolesław der Keusche (polnisch Bolesław V Wstydliwy, lateinisch Boleslaus; * 21. Juni 1226 in Stary Korczyn; † 7. Dezember 1279 in Krakau) war ab 1232 Herzog von Kleinpolen in Sandomierz und ab 1243, als Bolesław V., Herzog von Kleinpolen in Krakau und nominell Seniorherzog von Polen. Mit ihm starb die kleinpolnische Linie der Piasten, die durch Kasimir II. begründet wurde, im Mannesstamm aus (vgl. Andreas Thiele, Erzählende genealogische Stammtafeln zur europäischen Geschichte, Bd. II, Tbd. 2 Europäische Kaiser-, Königs- und Fürstenhäuser II Nord-, Ost- und Südeuropa, Frankfurt a. M. 1994, Tafel 335, 358).
  45. 45In der Verbindung zu Breslau ist auch eine Eigenart der »Magdeburger Urteile« begründet: Sprüche für Breslau und Krakau sind teilweise ununterscheidbar gemischt überliefert. Grund hierfür ist zum einen, dass die Krakauer Schöppen sich auch Magdeburger Rechtsmitteilungen, die in Breslau archiviert waren, abschreiben ließen, zum anderen, dass die Krakauer Boten auf ihrem Rückweg von Magdeburg durchaus einmal in Breslau Station machen konnten und dort ihre mitgebrachten Urteile zur Abschrift zur Verfügung stellten. In den »Magdeburger Urteilen« ist sogar eine einzelne Gruppe von Anfragen zu finden, die in einem gestuften Rechtszug von Krakau nach Breslau und von dort nach Magdeburg gesandt wurden (z. B. Pi 28).
  46. 46Erster datierter Spruch von 1376 (Pi 23).
  47. 47»wîch-bilde stn. (I. 121b) bild, kreuz zur bezeichnung der gränze des stadt (wîch) gebietes: stadt-, ortsgebiet; gerichtsbarkeit über stadt u. stadtgebiet; stadtrecht; nach stadtrecht besessene liegende güter; […]« (Lexer, Handwörterbuch (Fn. 6), Bd. 3, Sp. 816). Zur Diskussion um die Bedeutung des Begriffs »Weichbild« s. Ruth Schmidt-Wiegand, Art. »Weichbild«, in HRG, Bd. 5, Berlin 1998, Sp. 1209–1212. Vgl. auch Jacob Grimm, Wilhelm Grimm, Deutsches Wörterbuch, Fotomech. Nachdr. d. Erstausg., Bd. 28, Sp. 474.
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