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Sachsenspiegel und Magdeburger Recht. Grundlagen für Europa

Eine Ausstellung des Landes Sachsen-Anhalt

Einleitung

Mit der Ausstellung »Sachsenspiegel und Magdeburger Recht. Grundlagen für Europa« präsentiert sich das Land Sachsen-Anhalt als herausragende historische Kulturlandschaft mit nachhaltiger europäischer Relevanz. Sie ist mit finanziellen Mitteln des Bundesministeriums der Finanzen aus dem Fonds gemäß § 5 des Gesetzes über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer vom 15. Juli 1996 (Bundesgesetzblatt I 1996, S. 980) unterstützt worden. Dabei handelt es sich um Gelder, welche aus dem Verkauf von Grundstücken im ehemaligen innerdeutschen Grenzgebiet an die früheren Eigentümer vom Bund eingenommen und kulturellen Zwecken zugeführt wurden. Das Land Sachsen-Anhalt bestimmte einen großen Teil dieser Gelder für die Ausstellung. Trägerin der Ausstellung ist die Landeszentrale für politische Bildung Sachsen- Anhalt. Für die inhaltliche Konzeption zeichnet der Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Europäische, Deutsche und Sächsische Rechtsgeschichte an der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg verantwortlich.

Die Exposition ist als Wanderausstellung mit vier Doppel-Tafeln, einer runden Platte mit stilistischer Landkarte, drei Vitrinen, einer Multimedia-Station und einer DVD in den Jahren 2005/2006 gefertigt worden. Ferner gehört dazu ein kleiner zweisprachiger Katalog (deutsch-englisch) mit vielen Abbildungen (64 Seiten). Das Ausstellungsdesign produzierte die Firma »eckedesign« in Potsdam.

Die Ausstellung ist inzwischen in Magdeburg (feierliche Übergabe und Eröffnung im Landtag von Sachsen-Anhalt am 1. Februar 2006), Halle, Brüssel und Warschau mit gutem Erfolg gezeigt worden. Danach war sie in der alten polnischen Königs-, Dom- und Universitätsstadt Krakau zu sehen – 751 Jahre nach der Privilegierung Krakaus mit dem Magdeburger Stadtrecht, was für die Macher der Ausstellung besonders ehrenvoll war. Es folgte eine Präsentation der Ausstellung von Juli bis September 2009 in Minsk.

Inhaltlich ist die Ausstellung in sieben Themenbereiche strukturiert: (1) Mitteldeutschland im Mittelalter, (2) Der Sachsenspiegel, (3) Eike von Repgow – Schöpfer des Sachsenspiegels, (4) Sachsenspiegel und europäische Rechtswissenschaft, (5) Magdeburger Stadtrecht und Magdeburger Schöffenstuhl, (6) Die Ausbreitung von Sachsenspiegel und Magdeburger Recht in Europa, (7) Der Sachsenspiegel und das geltende deutsche Recht.

Während des Mittelalters hat das Gebiet, welches seit 1990 von dem heutigen deutschen Bundesland Sachsen-Anhalt umfasst wird,1 zwei Rechtsquellen hervorgebracht, die europäische Wirkungen entfalteten. Zum einen handelt es sich um den Sachsenspiegel, zum anderen um das Magdeburger Recht.2 Diese Rechtsquellen verbinden die Rechtskulturen vieler Landschaften und Städte Ostmitteleuropas mit dem Gebiet an Elbe und Saale bis heute auf eindrucksvolle Weise. Waren es im Mittelalter und in der frühen Neuzeit die Beziehungen zwischen Schöffenstühlen, Oberhöfen, Rechtsuchenden und Rechtskundigen, so sind es heute die wissenschaftlichen Kooperationspartnerschaften, ohne die Forschungen zur Verbreitung von Sachsenspiegel und Magdeburger Recht in Europa nicht möglich sind.3 Der Ausstellung liegen Untersuchungen aus mehreren Jahrzehnten, die insbesondere an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern aus den ostmitteleuropäischen Ländern durchgeführt worden sind, zugrunde. So will die Exposition die Entstehung des Sachsenspiegels und des Magdeburger Rechts im historischen Elbe-Saale-Raum (das ist der wissenschaftlich bessere Terminus im Verhältnis zu dem relativ jungen föderal-politischen Begriff »Sachsen-Anhalt«) sowie deren Ausbreitung in Ostmitteleuropa auf wenig Raum und mit einem Minimum an Text nachzeichnen.

Die wichtigsten aktuellen Forschungsvorhaben, welche die solide wissenschaftliche Basis für die hier in Rede stehende Ausstellung bilden, sollen im Folgenden etwas näher vorgestellt werden. Sie werden im Bundesland Sachsen- Anhalt und im Freistaat Sachsen betrieben, jedoch unter wissenschaftlicher Verantwortung von Wissenschaftlern der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,4 welche die traditionelle Landesuniversität Sachsen-Anhalts ist. Sachsen ist als Sitzland der für ganz Mitteldeutschland (Sachsen, Sach- sen-Anhalt, Thüringen) zuständigen Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig und als Aufbewahrungsort wichtiger Rechtshandschriften beteiligt.

erhergestellt werdenngsvorhaben, die hier näher vorzustellen sind, handelt es sich um: 1) die Neuherausgabe der Dresdner Bilderhandschrift des Sachsenspiegels; 2) das Akademievorhaben »Edition der Sachsenspiegelglossen« und 3) das Akademievorhaben »Das sächsisch-magdeburgische Recht als kulturelles Bindeglied zwischen den Rechtsordnungen Ost- und Mitteleuropas«.

I. Dresdner Bilderhandschrift des Sachsenspiegels

Der Sachsenspiegel gehört zur Quellengattung der Rechtsbücher, die im Wesentlichen zwischen etwa 1200 und etwa 1500 in mehreren Ländern und historischen Landschaften Europas in Erscheinung traten.5 Sie erfassen inhaltlich mehr oder weniger vollständig das Recht eines größeren Herrschaftsbereiches, einer Landschaft oder einer Stadt. So finden sich darin in unterschiedlichem Maße Normen des Verfassungs-, Privat-, Straf-, Lehn- und Prozessrechts. Da es sich um Privatarbeiten (in der Regel ohne amtlichen Auftrag) handelt, erwuchs die Geltungskraft der Rechtsbücher aus dem ihnen zugrundeliegenden Gewohnheitsrecht und auf dem Wege der praktischen Anwendung durch Gerichte, Amtsträger und andere Adressaten der Rechtsnormen. Sie stellen nicht bloße Abbilder des Gewohnheitsrechts dar, sondern enthalten unverkennbar Systematisierungsbestrebungen und persönliche Sichtweisen ihrer Verfasser. Letztere waren regelmäßig rechtskundige Laien, jedoch keine gelehrten Juristen.

Das bedeutendste der deutschen Rechtsbücher ist der Sachsenspiegel, der zugleich als erstes großes Prosawerk in deutscher Sprache gilt. Er entstand vermutlich im östlichen Harzvorland, auch wenn neuere Forschungen einen Zusammenhang mit dem Zisterzienserkloster Altzelle bei Meißen wahrscheinlich machen.6

Abb. 1: Burg Falkenstein im Harz (Sitz des Auftraggebers zur Abfassung und Übersetzung des Sachsenspiegels) Abb. 1: Burg Falkenstein im Harz (Sitz des Auftraggebers zur Abfassung und Übersetzung des Sachsenspiegels)

Sein Verfasser ist der zwischen 1209 und 1233 urkundlich nachweisbare Eike von Repgow, dessen Geschlecht sich nach dem Ort Reppichau7 bei Dessau nannte.8

Von etwa 470 handschriftlichen Textzeugen (einschließlich Fragmenten) ragen die vier Bilderhandschriften des Sachsenspiegels aus dem 14. Jh. hervor. Nach ihrem Aufbewahrungsort werden sie als Dresdner (D), Heidelberger (H), Oldenburger (O) und Wolfenbütteler Bilderhandschrift (W) des Sachsenspiegels bezeichnet. Alle vier stehen in einem bestimmten Abstammungszusammenhang. So können D und H im Hinblick auf ihre Entstehung dem obersächsischen Raum zugeordnet werden. W ist unzweifelhaft eine Abschrift von D. O verkörpert dagegen einen relativ eigenständigen norddeutschen Typus. Alle vier Bilderhandschriften gehen auf eine verloren gegangene Stammhandschrift (X) zurück.

Abb. 2: Urkunde von 1209: Erste Erwähnung Eikes von Repgow Abb. 2: Urkunde von 1209: Erste Erwähnung Eikes von Repgow

Angesichts des ganz außergewöhnlichen Schicksals der Dresdner Bilderhandschrift des Sachsenspiegels ist es notwendig, einen Rückblick auf einige Ereignisse des Jahres 1945 zu werfen: Auf der Neustädter Seite der furchtbar zerstörten Elbmetropole Dresden öffneten Bibliothekare der Sächsischen Landesbibliothek im März 1945 die Luken zum Tiefkeller unter dem Japanischen Palais. Schon 1940 waren die wertvollsten Handschriften kriegsbedingt dort eingelagert worden. Hier überstanden sie das Inferno des Bombenangriffs auf Dresden am 13. Februar 1945. Das Gebäude selbst brannte sechs Tage lang. In den Flammen kamen vier Bibliotheksmitarbeiter um. Was ihre Kollegen am 19. März 1945 im Tiefkeller sahen, war eine weitere unerwartete Katastrophe, welche die Kunststadt Dresden heimgesucht hatte. Der Tiefkeller stand voll mit Lösch-, Elbund Schlammwasser. Die angeblich wasserdichten Stahlschränke konnten das eindringende schmutzige nasse Element nicht aufhalten. Aus einem der Stahlschränke zogen die Bibliothekare einen alten Pergamentcodex. Es handelte sich um den völlig durchnässten, erheblich ausgewaschenen Dresdner Sachsenspiegel.

Durch unsachgemäße Trocknung in einem nahegelegenen Luftschutzraum erstarrte der einst prachtvolle Codex zu einem Klumpen verdreckten Pergaments, dessen Blätter kaum noch zu bewegen waren. Die Handschrift schien dem europäischen Kulturerbe für immer verloren.

Abb. 3: Denkmal Eikes von Repgow an der Kirche von Reppichau (1934) Abb. 3: Denkmal Eikes von Repgow an der Kirche von Reppichau (1934)

Die verheerenden Folgen der Wassereinwirkung waren neben der drastischen Verformung der Pergamentblätter erhebliche Verluste der Kolorierung. Allein die aus Blattgold gearbeiteten Teile (Kronen, Zepter, Reliquiare, Initialen) haben das Wasserbad weitgehend überstanden, wenn auch bei genauerem Betrachten der weiße Kreidegrund des vielerorts abgelösten Blattgoldes nicht zu übersehen ist. Neben den Goldpartien ist auch der Text glücklicherweise nahezu vollständig erhalten geblieben. Die auf und in dem Pergament verbliebenen Konturen von Bildern und Buchstaben drohten allerdings gänzlich zu verblassen. Die Restauratoren der Sächsischen Landesbibliothek leisteten Enormes, um die Handschrift zu erhalten. Die Schwierigkeiten und die Langfristigkeit, die sich im Zusammenhang mit den Restaurierungsmaßnahmen abzeichneten, führten zu ganz neuen Überlegungen und letztlich zur Einbeziehung der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel.9 Letztere verfügte und verfügt über hervorragende Restaurierungstechnologien und Restauratoren. Blatt für Blatt wurde geglättet und gereinigt. Gold- und Silbergründe mussten stabilisiert werden. Vorausgegangen war eine gründliche Untersuchung des Beschreibstoffes, der Tinte, Farben und Metalle unter Anwendung modernster naturwissenschaftlicher Methoden. In Abhängigkeit von der Chemie der Farben und Metalle sowie deren Resistenz gegen Feuchtigkeit haben sich vornehmlich die Goldpartien, Rot-, Grau-, Blau-, Brauntöne und Schwarz am besten erhalten. Nahezu völlig ausgewaschen und verlaufen ist das Grün (Blatt- und Grünspangrün), welches auf Grund seiner Kennzeichnungsfunktion für die Herrentracht relativ häufig verwendet wurde. An seine Stelle trat regelmäßig ein Braunton. Infolge des Aufweichens und Verlaufens des Grünspangrüns wirkt das Pergament heute teilweise grünstichig. Dies alles deutet schon darauf hin, dass die Handschrift freilich nicht in ihrer ursprünglichen Schönheit wiederhergestellt werden konnte. Dessen ungeachtet ist es erstaunlich, welches Ergebnis die Restaurierung im Vergleich zu dem Zustand von 1945–1989 hervorgebracht hat. Auch nach dem geschilderten Schicksal bleibt die Handschrift – auf den ersten Blick und für jedermann deutlich erkennbar – diejenige Sachsenspiegelhandschrift mit den meisten Bildstreifen, den aussagekräftigsten Illustrationen, der reichsten Blattgoldausstattung und die Vorlage für W.

Abb. 4: H fol. 8r (Traufe, Abort, Backofen, Überhang, Hirte) Abb. 4: H fol. 8r (Traufe, Abort, Backofen, Überhang, Hirte)

Im Rahmen der Restaurierung konnten die einzelnen Blätter des aus- einander genommenen Codex mit modernen Methoden in hochwertiger Auflösung digitalisiert werden. Insofern rückte nun die Erfüllung eines dringlichen Desiderats der Sachsenspiegelforschung, auch diesen wertvollen Codex picturatus (durchgängig illustrierte Handschrift) in Gestalt eines modernen Faksimiles, begleitet von einem Text- und Aufsatzband, der Öffentlichkeit vorzulegen, in greifbare Nähe.10

Abb. 5: O fol. 6r (Eike von Repgow mit Schreibutensilien und Buch, Übergabe der weltlichen Gewalt an den Kaiser, Erschaffung des Menschen) Abb. 5: O fol. 6r (Eike von Repgow mit Schreibutensilien und Buch, Übergabe der weltlichen Gewalt an den Kaiser, Erschaffung des Menschen)

57 Jahre nach der Zerstörung und zehn Jahre nach Beginn der aufwendigen Restaurierung, am 20. März 2002, ist das Faksimile der restaurierten Dresdner Bilderhandschrift erstmals der Öffentlichkeit, und zwar in seiner Heimatstadt Dresden, präsentiert worden. Dem vorausgegangen waren neben den nur angedeuteten komplizierten und langwierigen Restaurierungsarbeiten enorme Anstrengungen zur Sicherstellung eines erheblichen Finanzvolumens sowie eine professionelle Planung und Verwirklichung der Faksimilierung der Handschrift durch die Akademische Druck- und Verlagsanstalt Graz (Österreich).11 Inzwischen ist auch der dazugehörige Textband mit Edition, neuhochdeutscher Übersetzung und Erläuterung der Bilder erschienen.12

Abb. 6: D fol. 48r (Königspfalzen, Fahnenlehen, Erzbistümer und Bistümer im Lande Sachsen, Kaiser und Papst) Abb. 6: D fol. 48r (Königspfalzen, Fahnenlehen, Erzbistümer und Bistümer im Lande Sachsen, Kaiser und Papst)

Die Dresdner Bilderhandschrift galt bis zu ihrer enormen Beschädigung 1945 als die schönste und wohl auch künstlerisch wertvollste der vier erhaltenen Bilderhandschriften. Mit nicht weniger als 924 Bildstreifen ist sie auch die am reichhaltigsten illustrierte Sachsenspiegelhandschrift. Text und Bilder verteilen sich über 92 Pergamentblätter (ca. 33 × ca. 26 cm). Damit weist der Dresdner Codex picturatus nicht nur den opulentesten Bildschmuck, sondern auch eine weitgehend vollständige Textüberlieferung auf. Nur 8 Blätter von ehemals insgesamt 100 Blättern fehlen. Der Textverlust ist somit gering.

Neben den äußeren Unterschieden (Anzahl der Blätter, Anzahl der Bildstreifen, Schrift, Entstehungszeit, Textverluste) gibt es noch weitere Charakteristika, welche D gegenüber den anderen drei Codices picturati auszeichnen und unverwechselbar machen. Die Handschrift kann nämlich nicht nur im Hinblick auf den weitgehend vollständigen Text und die meisten Bildstreifen, sondern auch wegen ihrer überaus prachtvollen Ausstattung eine besondere Originalität und Qualität für sich in Anspruch nehmen.

Nicht weniger als 4 000 menschliche Figuren gelangten zur Darstellung.13 Die abgebildeten Personen sind in allen Bilderhandschriften durch Kleidung, Kopfbedeckung, Haartracht und gegenständliche Attribute einem bestimmten Rechtsstatus zugeordnet. So trägt der König eine Krone, der Bischof eine Mitra, der Bauermeister einen Strohhut, der Jude einen spitzen Hut, die Witwe einen Schleier, die verheiratete Frau ein Gebände, der Bauer ein kurzes Gewand, der Richter ein langes Gewand, der Adlige ein Schapel usw. Der barhäuptige Weltgeistliche ist mit einer Tonsur gekennzeichnet. Große Bedeutung hat die Haltung der Hände, Arme und Beine, die einer ganz bestimmten Art von Gestus entspricht (etwa Verbotsgestus, Verweigerungsgestus, Befehlsgestus, Belehrungsgestus usw.).

Darüber hinaus sind zu sehen (wie in den anderen Bilderhandschriften auch): menschliche Lebenssituationen und -zustände (Tod, Trauer, Schwangerschaft, Krankheit, Versehrtheit, Jugend, Alter), Hausrat (Becher, Teller, Eimer, Wäsche, Waage), Musikinstrumente (Flöte, Fiedel), Kleidung (Herrentracht, Richtertracht, Gugel, Mönchshabit, Kasel, Dalmatika) einschließlich Kopfbedeckungen (Krone, Grafenhut, Strohhut, Schapel, Schleier, Gebände, Judenhut, Mitra, Helm), Beinkleider und Handschuhe, Herrschaftszeichen (Krone, Zepter, Tiara, Krummstab, Reichsapfel, Fahne), Friedenssymbole (Lilien), liturgische Geräte (Reliquiare, Leuchter, Kreuz, Kerze), Heilige (Gott, Maria, Jesus, Moses, David, Noah), Rüstungen (Helm, Kettenhemd, Harnisch), Jagd- und Fischereigeräte, Strafvollzugswerkzeuge (Pranger, Galgen, Richtschwert, Schere, Staupbesen/Peitsche, Scheiterhaufen), Architektur (Häuser, Ställe, Aborte, Backofen, Badestube, Kirchen, Städte, Burgen, Dörfer, Brücken), Flora (Hopfen, Getreide, Gras, Apfelbaum), Fauna (Haustiere, wilde Tiere, Bienen, Fische), Berufe und Amtsträger (Richter, Hirte, Bauer, Bauermeister, Schultheiß, Fronbote), Stände und besondere Personengruppen (Adlige, Bauern, Geistliche, Pilger), Christen und Nichtchristen, Waffen (Schwert, Schild, Lanze, Armbrust, Messer) und Geräte (Pflug, Spaten, Spitzhacke, Hirtenstab, Ruder, Gabel, Hammer, Beil), Transportmittel (Wagen, Pferd, Schiff), Möbel (Bett, Truhe, Tisch, Bank, Stuhl), Naturgewalten (Wasser, Wind, Feuer), Himmelskörper (Sonne, Mond, Sterne), Münzen, Wappen, Urkunden, Zahlbretter, Ringe, Würfelspiele, Bücher und Schmuck.

Das Auffälligste an der Ausstattung von D ist das nahezu auf jeder Seite reichlich verwendete Blattgold. Das betrifft nicht nur Kronen, Königsgewänder, Zepter und Reliquiare, sondern auch regelmäßig das Herrenschapel, diverses Geschirr, die Mitra, die Krümmung an Bischofsstäben und eine Reihe von Wappen. Ebenfalls sind zahlreiche Architekturelemente in Gold gestaltet. Vereinzelt sind auch das Gebände der Frau, der Hirtenstab, Leuchter, Helmzier, Kreuze, Messer-/Schwertgriffe (Sax), Musikinstrumente, Waagen und der Steigbügel des päpstlichen Pferdes vergoldet. Häufig sind Krone, Zepter und Gewand des Königs durch schwarze oder rote Konturen kontrastiert.

Mit dieser Goldausstattung darf D als die prächtigste unter den vier Bilderhandschriften des Sachsenspiegels gelten. Auch Silber scheint in einigen Fällen (vor allem im letzten Viertel der Handschrift) Verwendung gefunden zu haben.

Von den Formen her sind die relativ weit nach außen ausladenden Lilienkronen des Königs und die regelmäßig sehr schlank gehaltenen Figuren besonders charakteristisch. Ferner erscheint typisch, dass der Illustrator von D bei der Darstellung der Pferde den Typ des »Apfelschimmels« bevorzugt hat. Für D ist weiterhin kennzeichnend, dass sie sehr viele Wappen enthält, von denen die meisten gedeutet und zugeordnet werden können.

Die Bildstreifen sind durch goldene, silberne und farbige Großbuchstaben mit dem Text verbunden. Auch hier fällt wiederum die ausgiebige Verwendung von Gold auf. Die goldenen Initialen sind im Verhältnis zu den anderen Bilderhandschriften überaus zahlreich.

Die Entstehungszeit der Dresdner Bilderhandschrift liegt mit Sicherheit zwischen 1295 und 1371. Neuere Untersuchungen sprechen für eine weitere Eingrenzung auf die Jahre von etwa 1347 bis 1363, was sich vor allem aus der gewissenhaften Analyse der in der Handschrift vielfältig vertretenen Wappen und den Bemühungen in der Mark Meißen um die Neuordnung des Rechts in dieser Zeit schließen lässt.14 Aber auch die Schrift in gotischer Minuskel und die dem ostmitteldeutschen Raum entstammende Sprache15 deuten auf das zweite Viertel oder die Mitte des 14. Jh. hin.

Auftraggeber, Schreiber und Illustrator sowie der Entstehungsort sind nicht bekannt. Doch spricht einiges dafür, dass die Prachthandschrift in Meißen oder im Gebiet um Meißen entstanden ist. Meißen als Residenz des Markgrafen, Bischofs und Burggrafen mit der entsprechenden höfischen Kultur und den damit verbundenen Gewerken und Werkstätten könnte dafür die Voraussetzungen geliefert haben. Der Burgort an der Elbe war in der Entstehungszeit der Handschrift jedenfalls das Zentrum weltlicher und geistlicher Herrschaft im obersächsischen Raum. Als Auftraggeber könnten Markgraf Friedrich III. [»der Strenge«] (1349–1381) und sein Bruder Wilhelm I. (1349–1407) in Betracht kommen. Die mehrfache Wiedergabe des Wappens der Markgrafen von Meißen, das von den Wappen der Burggrafen von Meißen und der Herren von Colditz flankiert wird, ist gewiss kein Zufall.

Abb. 7: D fol. 66r (Lehnsnachfolge, Heerschildordnung, Belehnung) Abb. 7: D fol. 66r (Lehnsnachfolge, Heerschildordnung, Belehnung)

Hinzu kommt, dass Markgraf Friedrich der Strenge viel getan hat, um die Verwaltung zu verbessern und das Rechtswesen neu zu organisieren.16 In diesem Zusammenhang könnte auch die erneute Aufzeichnung des sächsischen Rechts auf der Grundlage einer Sachsenspiegelvorlage erfolgt sein. Die äußerst prachtvolle Ausgestaltung der Handschrift legt ihre Funktion als Repräsentationsgegenstand markgräflichen Herrschafts- und Kulturverständnisses nahe.

II. Edition der Sachsenspiegelglossen

Der Umstand, dass der Sachsenspiegel in einigen Territorien Deutschlands sowie in Landschaften und Städten Osteuropas bis in das 19. Jh. geltendes Recht war, steht in vielen Lehrbüchern zur deutschen Rechtsgeschichte. Weniger bekannt ist, dass es im 14. Jh. einer grundlegenden Modernisierung des Sachsenspiegels bedurfte, um die Geltungskraft des Rechtsbuches in Konkurrenz mit dem römischen und kanonischen Recht zu erhalten. Diese Verklammerung des Sachsenspiegels mit den beiden mittelalterlichen Universalrechten führt zu einem zweiten großen Projekt.

Es handelt sich um das Akademievorhaben »Edition der Sachsenspiegelglossen«, ein Vorhaben der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig in enger Kooperation mit den »Monumenta Germaniae Historica« München. Das Unternehmen läuft seit 1994 und ist glücklicherweise bis 2022 finanziert. Die wichtigste Glosse zum Sachsenspiegel-Landrecht ist diejenige des Johann von Buch. Nach 250 Jahren vergeblicher Versuche und Rückschläge ist es uns 2002 endlich gelungen, diesen wichtigen Text deutscher und europäischer Rechtsgeschichte kritisch zu edieren.17 Auch die Edition der kürzeren Lehnrechtsglosse, die jedoch nicht von Johann von Buch stammt, liegt inzwischen vor.18

Johann von Buch war wie Eike von Repgow im Gebiet des heutigen Sachsen- Anhalt zu Hause.19 Die Familie stammt aus dem Dorf Buch bei Tangermünde.20 Johann von Buch stellte um 1325 die geniale Verbindung zwischen ›archaischem‹ Sachsenspiegelrecht und römischem bzw. kanonischem Recht her. Dies gelang ihm durch die Anwendung einer Methode, die der Altmärker während seines Studiums in Bologna – der Wiege aller europäischen Rechtswissenschaft – kennengelernt hatte21 Der Mann selbst ist wenig bekannt. Der Ort Buch bei Tangermünde westlich der Elbe hatte eine gewisse Bedeutung als Fährort für das gegenüber liegende Kloster Jerichow. Unter den Markgrafen von Brandenburg stiegen Angehörige des Geschlechts derer von Buch zu hohen Amtsträgern auf. Zunächst trifft das für Johann von Buch den Älteren zu. Dieser Johann hatte drei Söhne namens Konrad, Siegfried und Nikolaus, die ebenfalls mehrfach in markgräflichen Urkunden erscheinen. Nikolaus begegnet sogar als Truchsess des Markgrafen Waldemar (1305–1319). Sein Todesjahr wird auf 1314 datiert. Er ist der Vater des jüngeren Johann von Buch, unseres Glossators. Letzterer erscheint in den schriftlichen Zeugnisse auch als Jan oder Henning von Buk, Bok, Boek. Die Onkel und der Vater Johanns von Buch spielen die entscheidende Rolle für die Bestimmung Johanns als Autor der berühmten Sachsenspiegelglosse. Denn die Glosse selbst nennt ihren Verfasser nicht. Dort heißt es vielmehr, dass der Leser die Frage nach der Autorschaft nicht stellen soll: »Du salt lan de vrage din, we si der glose dichter22 Sicheren Aufschluss gibt aber die Vorrede zu dem zweiten großen Werk Johanns von Buch, dem »Richtsteig Landrechts«. Dort werden Konrad und Siegfried von Buch als Brüder des Vaters des Autors genannt. Diese seien die Kinder des wunderlichen Johanns von Buch (gemeint ist der Ältere). Wörtlich heißt es: »Dit sulve kundegeden uns ok de erbaren lude her Curd und her Syverd van Boek, des wunderliken hern Janes kinder van Boek.«23 Damit kann Johann von Buch eindeutig als Verfasser der Glosse und des Richtsteigs identifiziert werden.

Quellenmäßige Nachrichten zur Biographie des Glossators gibt es nur wenige. Auf sein Geburtsjahr kann nur grob vom Jahr seiner schriftlichen Ersterwähnung zurückgeschlossen werden. Diese findet sich zu 1305 in den Matrikeln der damals angesehensten kontinentaleuropäischen Universität – Bologna. An ihr wirkten lange Zeit die unbestrittenen Autoritäten für die Bearbeitung und Auslegung des römischen und kanonischen Rechts. Man kann davon ausgehen, dass Johann zu dieser Zeit etwa 15 Jahre alt gewesen ist. Rechnet man zurück, so kommt man auf das Jahr 1290. Um dieses Jahr wird sehr wahrscheinlich sein Geburtsjahr liegen. In den Urkunden der Markgrafen von Brandenburg wird Johann von 1321 bis 1356 häufig erwähnt. Der abrupte Abbruch seiner Nennung danach deutet darauf hin, dass er noch in demselben Jahr 1356 oder kurze Zeit später gestorben ist. Geht man von 1290 als dem fiktiven Geburtsjahr aus, ergibt sich ein Lebensalter von 66 Jahren, welches im Spätmittelalter immerhin ein beachtlich hohes Alter war. Man kann also die Lebensdaten Johanns mit etwa 1290 als Geburtsjahr und mit etwa 1356 als Sterbejahr eingrenzen.

In die Zeit um 1335 fällt die Fertigstellung des zweiten großen rechtswissenschaftlichen Werkes Johanns von Buch. Im »Richtsteig Landrechts« fasste er die im Sachsenspiegel verstreuten Prozessvorschriften zum praktischen Gebrauch zusammen und systematisierte sie nach römisch-kanonischen Kriterien.

Der Sachsenspiegel ist niemals durch eine herrschaftliche Autorität ausdrücklich als geltendes Recht in Kraft gesetzt worden. Im Wege der Rechtsanwendung durch die Gerichte, Herrschaftsträger und die bäuerliche Bevölkerung erlangte er dennoch eine große Autorität. Hieraus resultierte aber auch ein erhebliches Problem für die Fortgeltung des Sachsenspiegels im Kontext mit anderen Rechten, die damals in Deutschland Geltung besaßen. Denn neben den heimischen Gewohnheitsrechten, die in den Rechtsbüchern ihre schriftliche Fixierung erhalten hatten, galten das Kirchenrecht und zunehmend auch das bearbeitete römische Recht. Die Verbreitung des kanonischen und römischen Rechts im mittelalterlichen Europa bezeichnet man als »Rezeption der fremden Rechte«, die dazu führte, dass sich neue Normenkomplexe über das einheimische Recht schoben und mit diesem zwangsläufig in ein bestimmtes Verhältnis traten.24 Römisches und kanonisches Recht waren von vornherein geschriebene Rechte. Das römische Recht wirkte in Gestalt der unter dem oströmischen Kaiser Justinian (527–565) entstandenen Rechtssammlung (seit 1583 Corpus Iuris Civilis genannt) nach. In Oberitalien erfuhr es während des Hochmittelalters eine entsprechende wissenschaftliche Bearbeitung, die seine Anwendung auf die inzwischen völlig gewandelte Wirklichkeit des Mittelalters ermöglichte. Ein Zentrum war das schon erwähnte Bologna mit seiner weltberühmten Rechtsschule.

Die Kirche untersetzte ihren Einflussbereich mit einem Netz eigener Gerichte, die neben die weltlichen Gerichte traten. Sie waren durch eine modern anmutende Besetzung und Arbeitsweise sowie die Anwendung eines schriftlich fixierten einheitlichen Rechts den weltlichen Gerichten überlegen.25 Wies das erstmals um 1140 (ebenfalls in Bologna) systematisch aufgeschriebene Kirchenrecht im konkreten Fall eine Lücke auf, konnten Richter und Parteien auf das römische Recht zurückgreifen. Schon seit der Spätantike galt der Grundsatz »ecclesia vivit lege Romana« (Die Kirche lebt nach römischem Recht). Als Schöpfer des römischen Rechts wurden der Kaiser Justinian, seine Vorgänger und vor allem die klassischen römischen Juristen des 1. bis 3. Jh. n. Chr. angesehen. Kaiserrecht war also auch in den kirchlichen Gerichten anwendbar. Eine Berufung auf privat aufgeschriebenes Gewohnheitsrecht, wie es im Sachsenspiegel und in anderen Rechtsbüchern vorlag, war danach nicht möglich. In der Rechtsquellenlehre des kanonischen und römischen Rechts war so etwas wie der Sachsenspiegel nicht vorgesehen.

Aufgrund dieser Situation begann in Deutschland eine Bearbeitung der alten einheimischen Rechtsaufzeichnungen mit dem Ziel, diese mit dem römischen Recht und kanonischen Recht in Einklang zu bringen. In Form von mehr oder weniger umfänglichen Randbemerkungen wurden Begriffe erklärt und Parallelstellen zu den Quellen des römischen und kanonischen Rechts aufgezeigt. Die Form dieser Bearbeitung gab der Quellengattung den Namen »Glosse«.

In sechs Handschriften der Landrechtsglosse steht ein Prolog aus 278 deutschen und lateinischen Versen, den Johann von Buch wohl in Anlehnung an die Reimvorreden des Sachsenspiegels verfasst hat. Er gibt darin u. a. über das Anliegen seiner Schrift Aufschluss. So steht am Anfang des Prologs die Bitte, Gott möge den Sachsen gerechte Richter geben. Daran schließt sich eine Aufzählung von gerechten und ungerechten Königen und Richtern das Alten Testaments an. Der nächste Punkt, der im Prolog angesprochen wird, ist jedoch der entscheidende: Johann von Buch weist darauf hin, dass der Sachsenspiegel von seinen Zeitgenossen nicht mehr richtig verstanden werde: »Dar umme nicht like wal verstan se des spegels recht, Wen in den luden nicht sal sin einer vernunfte decht … So dat der Sassen spegil noch selden rechte wert vorstan …«26 Deshalb sei er der Anregung seines Dienstherrn, des Herzogs Otto von Braunschweig (1318–1344) als Mitregent der Mark Brandenburg, sowie seiner Onkel Konrad und Siegfried gefolgt und habe die Glosse angefertigt. Somit verfolgte der Verfasser erklärtermaßen zwei Ziele. Einerseits ging es ihm darum, den Sachsenspiegel in Übereinstimmung mit dem Kaiserrecht, d. h. dem römischen Recht, und dem Kirchenrecht zu bringen, infolgedessen das sächsische Recht auch in den kirchlichen Gerichten vorgebracht werden und selbst bei Appellationen bis an den Papst Bestand haben könnte. Andererseits wollte er den Sachsenspiegeltext von angeblichen Fehlern befreien. Weitreichende Bedeutung sollte die von Johann von Buch vertretene Auffassung erlangen, dass der Sachsenspiegel ein Privileg Karls des Großen (768–814) sei. Dabei sparte er einige Artikel aus, von denen er meinte, dass sie spätere Zusätze seien und deshalb nicht von Karl dem Großen stammen könnten. Dahinter steckt unverkennbar das Bemühen, den Sachsenspiegel in den Rang von »Kaiserrecht« zu erheben, um ihn dem römischen Recht gleichrangig an die Seite zu stellen.27

Die Glosse lehnt sich an den Aufbau der einzelnen Artikel des Sachsenspiegels an. Der Text der Glosse und der Text des Sachsenspiegels werden durch Kurzfassungen der jeweiligen Artikel miteinander verbunden. Innerhalb des Glossentextes erscheinen häufig einzelne Stichwörter aus dem Sachsenspiegeltext, welchen entsprechende Erläuterungen folgen. Dabei handelt es sich umm Jahre 1261 hatten die Magdeburgeche kommentierende Erörterungen zu Artikeln oder Rechtsinstituten. Ferner beinhaltet die Glosse aufsatzartige in sich geschlossene Einschübe. Besonders diese Passagen enthalten eine Fülle von Verweisen auf Textstellen des Corpus Iuris Civilis und des Corpus Iuris Canonici. Die gesamte Landrechtsglosse enthält etwa 6 200 solcher Zitate bzw. Verweise. Ihr massenhaftes Auftreten macht schon äußerlich das Anliegen des Glossators deutlich. Ihm ging es um die Harmonisierung des Sachsenspiegeltextes mit dem römischen Recht und dem Kirchenrecht – so, wie er es im Prolog der Glosse angekündigt hatte.

Die Glosse ist in mittelniederdeutscher Sprache geschrieben. Damit gehört sie neben dem Sachsenspiegel und dem um 1275 entstandenen Schwabenspiegel zu den am umfangreichsten überlieferten deutschen Rechtstexten des Mittelalters. Von insgesamt 204 bekannten Glossenhandschriften und Fragmenten stehen heute noch 82 vollständige Handschriften der Forschung zur Verfügung.28 Die älteste stammt von 1366/67, also aus dem Jahrzehnt nach dem Tode Johanns von Buch. Dabei handelt es sich um niederdeutsche Formen, die wenig später auch in das Mitteldeutsche und Oberdeutsche übertragen wurden.

Das Lehnrecht des Sachsenspiegels wurde erst später glossiert. Die älteste von insgesamt 30 vollständig überlieferten Handschriften datiert von 1386/87.29 Der Name des Glossators ist nicht bekannt.

Lehnrechtsglosse und Landrechtsglosse erfuhren im Laufe der Zeit weitere Bearbeitungen. Zu nennen ist hier vor allem die Stendaler oder Altmärkische Glosse. Sie besteht aus lateinischen sowie deutschen Rand- und Zeilenbemerkungen an einer Breslauer Handschrift des Sachsenspiegels und Magdeburger Rechts. Ihre Entstehungszeit liegt zwischen 1374 und 1410. Die gelehrte Kommentierung enthält neben den typischen Verweisen auf römisches und kanonisches Recht auch altmärkische (insbesondere Stendaler) Rechtsgewohnheiten. Diese Glosse gilt als Arbeit eines unbekannten Stendaler Autors. Doch auch die Bearbeitung des Leipziger Rechtsprofessors Dietrich von Bocksdorff († 1466)30 verdient Erwähnung, da sie einen gewissen Abschluss der Textentwicklung darstellt. Die verschiedenen Redaktionen des Sachsenspiegels bzw. der Buch’schen Glosse haben zweifelsohne eine wichtige Rolle gespielt. Dessen ungeachtet gebührt allein Johann von Buch das Verdienst, als erster eine Synthese zwischen gelehrtem, also römisch-kanonischem Recht und dem Landrecht des Sachsenspiegels hergestellt zu haben. Dies war ein unerlässlicher Schritt zur weiteren Verbreitung des Rechtsbuches.

Abb. 8: Glossenhandschrift (sog. Codex Hecht) Abb. 8: Glossenhandschrift (sog. Codex Hecht)

Den Weg der Anpassung des Sachsenspiegels an das Kirchenrecht wollte wohl auch der Augustiner und Professor der Theologie Johannes Klenkok (Anfang 14. Jh. –1374), ein Zeitgenosse Johanns von Buch, gehen – allerdings nicht durch kreative Kommentierung, sondern durch Verbot.31 Er listete einige Artikel auf, die ihm mit dem Kirchenrecht nicht vereinbar schienen. Bei Papst Gregor XI. (1370–1378) in Avignon erwirkte er sogar den Erlass einer Bulle, welche unter dem 7. April 1374 vierzehn Vorschriften des Sachsenspiegels (articuli reprobati) und darauf beruhende Entscheidungen für nichtig erklärte. Die meisten Regelungen hatte aber schon die Glosse als überholt angesehen, so dass die »Bereinigung« durch Klenkok kaum Wirkungen zeitigte.

Sachsenspiegel und Sachsenspiegelglossen sind Rechtsphänomene von europäischem Rang. Die Faszination beider Quellengruppen besteht weniger darin, dass sie im Gebiet des heutigen Sachsen-Anhalt entstanden sind, sondern in ihrer beeindruckenden Verbreitung in großen Teilen Mittel- und Osteuropas.

III. »Das sächsisch-magdeburgische Recht als kulturelles Bindeglied zwischen den Rechtsordnungen Ost- und Mitteleuropas«

Damit sind wir bei dem dritten Großprojekt mitteldeutscher Sachsenspiegelforschung angelangt, welches in Gestalt eines Akademievorhabens »Das sächsisch- magdeburgische Recht als kulturelles Bindeglied zwischen den Rechtsordnungen Mittel- und Osteuropas« im Jahr 2004 seine Arbeit in Leipzig und Magdeburg aufgenommen hat. Seit kurzem liegt der erste Band der dafür begründeten Schriftenreihe vor.32

Der Sachsenspiegel breitete sich zwar auch in westliche Richtung bis zur Grafschaft Holland und bis zum Rhein aus, doch war seine Rezeption in den Ländern Ostmitteleuropas wesentlich weiträumiger und auch bedeutungsvoller. Auf dem Weg nach Osten ging er mit dem berühmten Stadtrecht von Magdeburg eine fruchtbare Synthese ein.

In enger Verbindung mit dem Magdeburger Recht gelangte der Sachsenspiegel nach Schlesien, Polen, in das Deutschordensland, in das Baltikum, nach Weißrussland, in die Ukraine, nach Böhmen, Mähren, in die Slowakei und schließlich nach Ungarn. Die eigenartige Verbindung, welche der Sachsenspiegel mit dem Magdeburger Recht auf dem Weg nach Osteuropa einging, kommt in den Quellen durch die Bezeichnungen ius Theutonicum, ius Maideburgense und ius Saxonum zum Ausdruck, welche ursprünglich unterschiedliche Inhalte hatten. Davon setzte sich ius Maideburgense (Magdeburger Recht) als die umfassende Bezeichnung für das sächsische Landrecht und das Magdeburger Stadtrecht, oft auch für das deutsche Recht (ius Theutonicum) schlechthin, durch. Dabei spielte das (bis 1335) polnische Herzogtum Schlesien eine wichtige Mittlerrolle.33 In Breslau entstand eine örtliche Bearbeitung des Sachsenspiegels in Gestalt des Breslauer Landrechts. Auch das Stadtrecht von Magdeburg erfuhr hier eine besondere Weiterentwicklung, die unter der Bezeichnung Magdeburg-Breslauer systematisches Schöffenrecht bekannt wurde. Im Jahre 1261 hatten die Magdeburger Schöffen der Stadt Breslau eine umfassende Rechtsmitteilung erteilt und zudem wohl auch ein vollständiges Exemplar des Sachsenspiegels übersandt.

Als Rechtssprüche erteilende Oberhöfe verbreiteten Breslau und Neumarkt das Magdeburger Recht.

Von Schlesien aus wurden das Magdeburger Stadtrecht und der Sachsenspiegel nach Polen übernommen. Nach den bezeugten Sachsenspiegelhandschriften muss Kleinpolen als ein Zentrum der Verbreitung der deutschen Rechtsbücher in Polen angesehen werden. Dafür bildet wohl die Sachsenspiegelhandschrift, welche 1308 in Breslau für die Stadt Krakau angefertigt worden war, den Ausgangspunkt. Die Stadt Krakau war bei ihrer Neugründung im Jahre 1257 mit Magdeburger Recht bewidmet worden. Von hieraus verbreiteten sich Sachsenspiegel und Magdeburger Recht in östliche Richtung nach Rotreußen und nordwärts nach Großpolen.

Abb. 9: Stadtansicht von Magdeburg vor 1631 Abb. 9: Stadtansicht von Magdeburg vor 1631

Für die kleinpolnischen Städte deutschen Rechts ließ der polnische König Kasimir der Große (1333–1370) 1356 auf der Krakauer Burg ein besonderes Gericht als Oberhof einrichten.34 Bei dieser Gelegenheit schaffte der König wohl auch eine Handschrift des Sachsenspiegels und weitere Bücher des Magdeburger Rechts an, um den deutschen Rechtsbüchern in seinem Reich Geltung zu verschaffen. Damit war in einer Tochterstadt Magdeburgs, der alten Hauptstadt des Königreichs Polen, ein Oberhof entstanden, der durch seine Spruchtätigkeit zur weiteren Verbreitung des sächsisch-magdeburgischen Rechts beitrug. Kasimir sorgte auch für zahlreiche Privilegierungen in den neu gewonnenen Ostgebieten Wolhynien, Halicz, Galizien und Podolien. Für Kleinpolen und Galizien werden ca. 650 Ortschaften, für Großpolen ca. 150 Städte und zahlreiche Dörfer deutschen Rechts angenommen.

Im Deutschordensland vollzog sich die Rezeption des sächsisch-magdeburgischen Rechts vor allem über die Kulmer Handfeste. Dieses Stadtrechtsprivileg wurde 1233 vom Hochmeister des Deutschen Ordens den Städten Thorn und Kulm verliehen. Beide Städte entwickelten sich zu Metropolen deutschen Rechts in diesem Gebiet und verhalfen dem sächsisch-magdeburgischen Recht zu einer beachtlichen Wirkung.35 Von Kulm aus wurden viele Orte Masowiens mit Magdeburger Recht ausgestattet. Im Laufe des 15. Jh. gelangte Magdeburger Recht bugaufwärts in verschiedene Städte Podlachiens.

In Litauen sind u. a. Vilnius (1387), Brest (1390), Kaunas (1391 ?) und Grodno (1391) als Städte Magdeburger Rechts bezeugt.36 Von hier aus wurde Magdeburger Recht nach Weißrussland übernommen, wo es insbesondere die Verfassung der Stadt Minsk (1499) prägte. Vermittelt durch das hamburgische Recht beeinflusste der Sachsenspiegel seitdem auch die Rechtsentwicklung der Städte Riga, Reval und Hapsal, wenn auch im Gebiet des alten Livland das Lübecker Recht eine dominante Rolle spielte. Die Wirksamkeit des Sachsenspiegels in den baltischen Gebieten ist jedoch vor allem durch den Livländischen Spiegel dokumentiert. Das um die Mitte des 14. Jh. entstandene Rechtsbuch enthält eine an den baltischen Verhältnissen orientierte Bearbeitung des Landund Lehnrechts. Um 1400 ging der Livländische Spiegel im sogenannten Mittleren livländischen Ritterrecht auf, das 1422 ausdrücklich als Gesetzbuch in Kraft gesetzt wurde. In dieser Form gelangten Sachsenspiegelvorschriften in die Kodifikation des liv-, est- und kurländischen Privatrechts von 1864, das wiederum eine wichtige Grundlage für das lettische Zivilgesetzbuch von 1937 bildete.

Völlig neue Möglichkeiten der Verbreitung von Rechtsquellen hatten sich mit der Erfindung des Buchdrucks eröffnet. Die ersten gedruckten Ausgaben des Sachsenspiegels stammen aus Basel (1474), Köln (1480), Augsburg (1481), Leipzig und Stendal (1488). Sie sind gleichzeitig Primärdrucke der Buch’schen Glosse. Hinzu kommt die wichtige Augsburger Sachsenspiegelausgabe von 1516, welche bis zum Erscheinen der Kaufmannschen Edition den besten Zugang zur Buch’schen Glosse bot. Für die weitere Verbreitung des sächsisch-magdeburgischen Rechts in Osteuropa spielten jedoch die polnischen Druckausgaben eine entscheidende Rolle. Schon 1506 wurde von Jan Łaski (1455–1531) eine lateinische Fassung des Sachsenspiegels und des Magdeburger Weichbildes neben heimischen Rechtsquellen publiziert. Die Ausgabe beruht auf der Übersetzung des Sachsenspiegels ins Lateinische, welche Konrad von Sandomir in der Mitte des 14. Jh. vorgenommen hatte (Versio Sandomiriensis). Der Krakauer Stadtschreiber Nikolaus Jaskier gab 1535 lateinische Ausgaben des glossierten Sachsenspiegels und des glossierten Weichbildes heraus. Schließlich folgten 1581 eine polnische Übersetzung des Weichbildes durch den Lemberger Syndikus Pawel Szczerbicz und die Ausgabe eines Sachsenspiegels in alphabetischer Ordnung. Die lateinischen Ausgaben erfuhren eine wissenschaftliche Bearbeitung durch Johann Cervus Tucholczyk (1500–1557), Johann Cerasinus Kirstein (1507–1561), Stanislaus Eichler (nach 1560) und Bartolomäus Groicki (um 1534–1605)37. Im Jahre 1558 publizierte Groicki die »Artykuły prawa majdeburskiego, które zowią Speculum Saxonum« (= Artikel des Magdeburger Rechts, welche man Speculum Saxonum nennt). Aus der Feder desselben Autors stammt die Rechtssammlung »Porządek sadów i spraw miejskich prawa majdeburskiego w Koronie Polskiej« (= Stadtgerichts- und Prozessordnung des Magdeburger Rechts im Kronland Polen), die später in der Slowakei, vor allem aber in der Ukraine, eine Rolle spielte.

In Böhmen und Mähren waren zahlreiche, vor allem im Norden dieser Gebiete gelegene Städte mit Magdeburger Recht bewidmet. Wohl noch im 13. Jh. erhielt Leitmeritz als erste böhmische Stadt Magdeburger Recht, wo sich auch ein Oberhof für die böhmischen Städte und Siedlungen Magdeburger Rechts etablierte. Für die mährischen Städte sächsisch-magdeburgischen Rechts erlangte Olmütz eine ähnliche Stellung. Ein Privileg von 1352 verpflichtete die Städte, ihr Recht ausschließlich aus Olmütz zu holen. Etwa 110 Ortschaften holten sich ihr Recht aus Olmütz. Bis zu den Hussitenkriegen war das Magdeburger Rechtsch / Markus Steppan (Hg.), Festschrift für Gernot Koc sich das Sachsenspiegelrecht in südöstliche Richtung nach Ungarn aus. Das markanteste Zeugnis ist das Ofener Stadtrechtsbuch.38

Inwieweit die Buch’sche Glosse mit rezipiert wurde, kann leider noch nicht mit Bestimmtheit gesagt werden. Auf jeden Fall ist der große Einfluss der polnischen Sachsenspiegeldrucke mit der Glosse unübersehbar. Wie sich die Glosse in den handschriftlichen Rechtssammlungen der ostmitteleuropäischen Länder darstellt, muss noch gründlich untersucht werden. Die Glossenforschung steht erst ganz am Anfang.

Ganz gewiss ist, dass Johann von Buch den Sachsenspiegel durch die Glossierung in den Rang einer konkurrenzfähigen europäischen Rechtsquelle gehoben hat. Seine Leistung war die Voraussetzung dafür, dass der Sachsenspiegel jahrhundertelang im Kontext mit den rezipierten römischen und kanonischen Rechtstexten gelten konnte. Der zu Recht viel gerühmte Eike von Repgow und sein geniales Rechtsbuch wären sehr wahrscheinlich im Laufe der Jahrhunderte vergessen worden, wenn es nicht Johann von Buch gegeben hätte, welcher das Werk Eikes in die moderne Rechtswelt Europas eingebracht hat. Das ist sein unvergängliches Verdienst. Zu diesem immensen Verbreitungsgebiet, das seit dem Sachsenspiegel und dem Magdeburger Stadtrecht nie wieder ein deutscher Rechtstext erreicht hat, gehören Städte und Landschaften der heutigen Staaten Polen, Tschechien, Slowakei, Litauen, Lettland, Weißrussland, Rumänien, Ungarn, Ukraine u. a. Die Wissenschaft in diesen Ländern setzt sich unter sehr aktuellen Gesichtspunkten mit den letztlich aus Mitteldeutschland stammenden Quellen auseinander, was moderne Editionen, rechtsgeschichtliche und sprachwissenschaftliche Untersuchungen deutlich belegen.

IV. Schluss

So dokumentiert die Ausstellung »Sachsenspiegel und Magdeburger Recht – Grundlagen für Europa« herausragende Kulturleistungen, welche nunmehr mit europäischer Beachtung und Erwartungshaltung ediert und erforscht werden. Beide Quellengruppen sind das Beste, was das Territorium des späteren Landes Sachsen-Anhalt auf rechtlichem Gebiet im zweiten Jahrtausend nach Christus hervorgebracht hat. Rezipiert wurde aber nicht das Recht, welches in Magdeburg und Umgebung entstanden war. Hätten diese Rechtsquellen nicht sachkundige und verantwortliche Bearbeiter vor Ort, also in den Landschaften und Städten der heutigen Staaten Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Rumänien, Lettland, Litauen, Ukraine und Weißrussland, gefunden, wäre es zu der für uns heute so eindrucksvollen europäischen Dimension wohl nicht gekommen. Insofern stellen das Recht des Sachsenspiegels und das Magdeburger Recht in ihren regional und lokal geprägten Varianten eine echte Gemeinschaftsleistung mittelalterlicher und frühneuzeitlicher europäischer Rechtskultur dar.

  1. 1Vgl. dazu Heiner Lück, »Zur Geschichte des Bundeslandes Sachsen-Anhalt«, in Michael Kilian (Hg.), Verfassungshandbuch Sachsen-Anhalt, Baden-Baden 2004, S. 64–92.
  2. 2Zusammenfassung des Forschungsstandes bei Heiner Lück, Über den Sachsenspiegel. Entstehung, Inhalt und Wirkung des Rechtsbuches, 2. Aufl., Dößel (Saalkreis) 2005. (= Veröffentlichungen der Stiftung Dome und Schlösser in Sachsen-Anhalt 1).
  3. 3Ein schönes Beispiel dafür bildet die internationale Tagung, welche das Historische Museum der Stadt Krakau aus Anlass des 750. Jubiläums der Privilegierung Krakaus mit Magdeburger Recht 2006 durchgeführt hat. Die Ergebnisse liegen in einem zweisprachigen Sammelband (polnisch/englisch) vor: Michał Niezabitowski et al. (Ed.), Europejskie miasta prawa magdeburskiego. Tradycja, dziedzictwo, identyficacja. Sesja komparatystyczna Kraków, 13–15 października 2006. Materiały konferencyjne = European cities of Magdeburg Law. Tradition, heritage, identity. A comparative conference Kraków, October 13–15, 2006. Conference proceedings, Kraków 2007.
  4. 4Das sind Prof. Dr. Dr. h. c. Rolf Lieberwirth und der Verfasser dieses Aufsatzes. Auf die ersten Publikationen zum Thema sei hier verwiesen: Rolf Lieberwirth, Das sächsischmagdeburgische Recht als Quelle osteuropäischer Rechtsordnungen, Berlin 1986 (= Sitzungsberichte der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig. Philologisch-historische Klasse, Band 127, Heft 1); Heiner Lück, Sachsenspiegel und Magdeburger Recht. Europäische Dimensionen zweier mitteldeutscher Rechtsquellen, Hamburg 1998. Damit werden die Forschungsfelder von Guido Kisch (Professor in Halle 1922–1933) und Gertrud Schubart-Fikentscher (Professorin in Halle 1948–1985, emeritiert 1957) fortgesetzt.
  5. 5Das Folgende nach Lück, Über den Sachsenspiegel (Fn. 2).
  6. 6Peter Landau, »Der Entstehungsort des Sachsenspiegels. Eike von Repgow, Altzelle und die anglo-normannische Kanonistik«, in Deutsches Archiv für Erforschung des Mittelalters 61 (2005), S. 73–101.
  7. 7Der Ortsname ist slawischen Ursprungs. Vgl. dazu Inge Bily, Ortsnamenbuch des Mittelelbegebietes, Berlin 1996 (= Deutsch-slawische Forschungen zur Namenkunde und Siedlungsgeschichte 38), S. 321 f.
  8. 8Vgl. den Überblick von Rolf Lieberwirth, »Eike von Repgow (um 1180– nach 1233)«, in Albrecht Cordes, Heiner Lück und Dieter Werkmüller (Hg.) und Ruth Schmidt-Wiegand als philologischer Beraterin, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2. Aufl., Bd. 1, Berlin 2008, Sp. 1288–1292.
  9. 9Vgl. dazu Dag-Ernst Petersen, »Zur Erhaltung des Dresdner codex picturatus. Die Schäden und ihre Geschichte; Konservierung und Restaurierung«, in Heiner Lück (Hg.), Dresdner Sachsenspiegel. Interimskommentar, Graz 2002, S. 59–72.
  10. 10Erschienen waren bereits moderne Faksimiles der Heidelberger Bilderhandschrift (hg. von Walter Koschorreck, München 1989), der Wolfenbütteler Bilderhandschrift (hg. von Ruth Schmidt-Wiegand, Berlin 1993) und der Oldenburger Bilderhandschrift (hg. von Ruth Schmidt-Wiegand, Graz 1995).
  11. 11Vgl. Heiner Lück, »Dresdner Sachsenspiegel. Graz/Austria 2002. Zum Stand der Faksimilierung und Herausgabe der Dresdner Bilderhandschrift des Sachsenspiegels«, ine="Klicken Sie um zu Endnote 35 zu gelangen.">35</a>Vgl. dazu Danuta Janicka, zum 60. Geburtstag, Graz 2002, S. 161–179. (= Grazer Rechts- und Staatswissenschaftliche Studien 59).
  12. 12Heiner Lück (Hg.) in Verbindung mit Thomas Haffner, Marion Perrin und Jörn Weinert, Eike von Repgow. Sachsenspiegel. Die Dresdner Bilderhandschrift Mscr. Dresd. M 32. Vollständige Faksimile-Ausgabe im Originalformat der Handschrift aus der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden, II: Textband, Graz 2006.
  13. 13Im Einzelnen dazu vgl. Lück, Eike von Repgow … Textband (Fn. 12), S. 44 ff.
  14. 14Heiner Lück, »Die Dresdner Bilderhandschrift des Sachsenspiegels«, in Ders., Dresdner Sachsenspiegel. Interimskommentar (Fn. 9), S. 11–33.
  15. 15Vgl. dazu Jörn Weinert, Die Dresdner Bilderhandschrift des Sachsenspiegels. Studien zur Schreibsprache, Köln/Weimar/Wien 2007.
  16. 16Lück, »Die Dresdner Bilderhandschrift« (Fn. 14), S. 18 f.
  17. 17Frank-Michael Kaufmann (Hg.), Glossen zum Sachsenspiegel-Landrecht. Buch’sche Glosse, 3 Teile, Hannover 2002. (= Monumenta Germaniae Historica. Fontes iuris germanici antiqui, nova series VII).
  18. 18Ders. (Hg.), Glossen zum Sachsenspiegel-Lehnrecht. Die kürzere Glosse, 2 Teile, Hannover 2006. (= Monumenta Germaniae Historica. Fontes iuris germanici antiqui, nova series VIII).
  19. 19Zu seiner Biographie vgl. Heiner Lück, »Johann von Buch (ca. 1290–ca. 1356). Stationen einer juristisch-politischen Karriere«, in ZRG GA, 124 (2007), S. 120–143.
  20. 20Zur beachtlichen Rolle der Altmark in der deutschen und europäischen Rechtsgeschichte vgl. Heiner Lück (Hg.), Tangermünde, die Altmark und das Reichsrecht. Impulse aus dem Norden des Reiches für eine europäische Rechtskultur, Leipzig/Stuttgart 2008. (= Abhandlungen der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig, Philologischhistorische Klasse, Band 81, Heft 1).
  21. 21Vgl. Bernd Kannowski, Die Umgestaltung des Sachsenspiegelrechts durch die Buch’sche Glosse, Hannover 2007. (= Monumenta Germaniae Historica. Schriften 56).
  22. 22Kaufmann, Buch’sche Glosse (Fn. 17), S. 107.
  23. 23C[arl] G[ustav] Homeyer (Hg.), Der Richtsteig Landrechts nebst Cautela und Premis, Berlin 1857, S. 83.
  24. 24Vgl. dazu Hans Schlosser, Grundzüge der Neueren Privatrechtsgeschichte. Rechtsentwicklungen im europäischen Kontext, 10. Aufl., Heidelberg 2005, S. 1 ff.
  25. 25Vgl. auch Karl Kroeschell, Albrecht Cordes und Karin Nehlsen-von Stryk, Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 2: 1250–1650, 9. Aufl., Köln/Weimar/Wien 2008, S. 1–55.
  26. 26Kaufmann, Buch’sche Glosse (Fn. 17), S. 97.
  27. 27Vgl. dazu auch Heiner Lück, »Der Sachsenspiegel als Kaiserrecht. Vom universalen Geltungsanspruch eines partikularen Rechtsbuches«, in Matthias Puhle und Claus-Peter Hasse (Hg.), Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation 962 bis 1806. Von Otto dem Großen bis zum Ausgang des Mittelalters. Essays, Dresden 2006, S. 263–273.
  28. 28Rolf Lieberwirth und Frank-Michael Kaufmann, »Einleitung«, in Kaufmann, Buch’sche Glosse (Fn. 17), S. XVII–LXXX, hier S. XXXVII–XXXIX.
  29. 29Frank-Michael Kaufmann und Rolf Lieberwirth, »Einleitung«, in Kaufmann, Die kürzere Glosse (Fn. 18), S. XIII–LXIV, hier S. XVIII–XX.
  30. 30Zu ihm vgl. Christoph H. F. Meyer, »Dietrich von Bocksdorf († 1466): Kleriker, Jurist, Professor. Zugleich zur ›Unvernunft‹ heimischer Gewohnheit im Zeitalter der Rezeption «, in Lück, Tangermünde, die Altmark und das Reichsrecht (Fn. 20), S. 92–141.
  31. 31Vgl. dazu Heiner Lück, »Magdeburg, Eike von Repgow und der Sachsenspiegel«, in Matthias Puhle und Peter Petsch (Hg.), Magdeburg. Die Geschichte der Stadt 805–2005, Dößel (Saalkreis) 2005, S. 155–172, hier S. 160 ff.
  32. 32Ernst Eichler und Heiner Lück (Hg.), Rechts- und Sprachtransfer in Mittel- und Osteuropa. Sachsenspiegel und Magdeburger Recht. Internationale und interdisziplinäre Konferenz in Leipzig vom 31. Oktober bis 2. November 2003, Berlin 2008. (= IVS SAXONICO- MAIDEBVRGENSE IN ORIENTE 1).
  33. 33Vgl. auch die Editionen von Friedrich Ebel, Magdeburger Recht. Die Rechtsmitteilungen und Rechtssprüche für Breslau, Teil 1: Die Quellen von 1261 bis 1442; Teil 2: Die Quellen von 1453 bis zum Ende des 16. Jahrhunderts, Köln/Weimar/Wien 1989/1995 (= Mitteldeutsche Forschungen 89/II/1–2); sowie neuerdings Marek Biszczanik, Das Stadtrecht von Schweidnitz und dessen Umfeld in Schlesien, in Rolf Lieberwirth und Heiner Lück (Hg.), Akten des 36. Deutschen Rechtshistorikertages. Halle an der Saale, 10.–14. September 2006, Baden-Baden 2008, S. 479–488.
  34. 34Zu diesem wichtigen Spruchkollegium vgl. Ludwik Łysiak, Ius supremum Maydeburgense castri Cracoviensis 1356–1794. Organisation, Tätigkeit und Stellung des Krakauer Oberhofs in der Rechtsprechung Altpolens, Frankfurt am Main 1990; Ders. und Karin Nehlsen- von Stryk, Decreta iuris supremi Magdeburgensis castri Cracoviensis. Die Rechtssprüche des Oberhofs des deutschen Rechts auf der Burg zu Krakau 1456–1481, Bd. 2: 1481–1511, Frankfurt am Main 1995/1997 (= Ius Commune. Sonderhefte 68/104); Margret Obladen, Magdeburger Recht auf der Burg zu Krakau. Die güterrechtliche Absicherung der Ehefrau in der Spruchpraxis des Krakauer Oberhofs, Berlin 2005 (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen N. F. 48).
  35. 35Vgl. dazu Danuta Janicka, »Die Rezeption des Sachsenspiegels und des Magdeburger Rechts am Beispiel von Thorn im Kulmer Land«, in Eichler und Lück, Rechts- und Sprachtransfer in Mittel- und Osteuropa (Fn. 32), S. 61–74.
  36. 36Vgl. auch Jolanta Karpavičienė, »Magdeburger Stadtrecht im Großfürstentum Litauen im europäischen Kontext«, in Lieberwirth und Lück, Akten des 36. Deutschen Rechtshistorikertages (Fn. 33), S. 489–509.
  37. 37Zu diesem bedeutenden polnischen Rechtsgelehrten vgl. auch Grzegorz M. Kowalski, Bartłomej Groicki. Prawnik polskiego odrodzenia. Wystawa w 400-setną rocznicę śmierci, Kraków 2005.
  38. 38Vgl. Edition mit ungarischer Übersetzung von László Blazovich und József Schmidt, Buda város jogkönyve, 2 Bde., Szeged 2001. (= Szegedi Középkortörténeti Könyvtár 17).
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Heft 4 (2010)
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